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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 15a - Milchaufgabevergütungsverordnung (MAVV)
neugefasst durch B. v. 24.07.1987 BGBl. I S. 1699; aufgehoben durch Artikel 59 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7847-13-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7847-13-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 15a Gewährung der Vergütung
§ 15a wird in 1 Vorschrift zitiert
An Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 857/84, die sich verpflichten, die Milcherzeugung für den Markt im Geltungsbereich dieser Verordnung im Umfang von mindestens 2 vom Hundert der einzelbetrieblichen Anlieferungs-Referenzmenge endgültig aufzugeben, wird auf Antrag bis zu einer Gesamtmenge von 400.000 Tonnen Milch eine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gewährt.
Zitierungen von § 15a MAVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15a MAVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MAVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15b MAVV Antragsverfahren
... Anträge nach § 15a können von Erzeugern gestellt werden, denen nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. ...
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