Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 17 - Milchaufgabevergütungsverordnung (MAVV)
neugefasst durch B. v. 24.07.1987 BGBl. I S. 1699; aufgehoben durch Artikel 59 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7847-13-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
|
Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7847-13-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
|
§ 17 Rückzahlung, Verzinsung
(1) Zurückzuzahlende Beträge sind vom Zeitpunkt des Empfanges an mit zwei vom Hundert, bei Verzug vom Tage des Verzuges an mit drei vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; der am Ersten eines Monats geltende Basiszinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen. Die zurückzuzahlenden Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6442/a89747.htm