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§ 4 - 1. Rentenanpassungsverordnung (1. RAV)
V. v. 14.12.1990 BGBl. I S. 2867; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 25.09.1996 BGBl. I S. 1461
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 8232-48-1 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: 8232-48-1 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
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§ 4 Kriegsbeschädigtenrenten
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Kriegsbeschädigtenrenten werden dadurch angepaßt, daß der nach den sonst maßgebenden Vorschriften ermittelte Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird. Abweichend von Satz 1 ist die Regelung über die Anrechnung von Einkommen auf die Kriegsbeschädigtenrente (§ 7 Abs. 2 Satz 1 des Rentenangleichungsgesetzes) auf die angepaßte Rente anzuwenden.
Zitierungen von § 4 1. RAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 1. RAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. RAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 1. RAV Grundsatz
... werden für Bezugszeiten ab 1. Januar 1991 nach den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung angepaßt. Das gilt nicht für die in § 9 des ...
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