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Änderung § 7 AusglLeistG vom 11.07.2009
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§ 7 AusglLeistG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.07.2009 geltenden Fassung | § 7 AusglLeistG n.F. (neue Fassung) in der am 11.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1688 |
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(Text alte Fassung) § 7 (neu) | (Text neue Fassung)§ 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen |
(1) Die Erwerbsmöglichkeit für Waldflächen nach § 3 Abs. 4 sowie nach § 3 Abs. 8 in der bis zum 11. Juli 2009 geltenden Fassung endet mit Ablauf des 31. Dezember 2007. Sofern zu diesem Zeitpunkt ein Beiratsverfahren noch nicht abgeschlossen oder ein Klageverfahren über den begünstigten Erwerb von Waldflächen anhängig ist, endet die Erwerbsmöglichkeit nach diesen Regelungen innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss der jeweiligen Verfahren. (2) Soweit die durch das Flächenerwerbsänderungsgesetz vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) in dieses Gesetz und die Flächenerwerbsverordnung aufgenommenen Änderungen Erleichterungen für Erwerber mit sich bringen, gelten diese, mit Ausnahme der Streichung der Einhaltung des forstwirtschaftlichen Betriebskonzepts, auch zu Gunsten von Käufern, mit denen bereits vor dem 11. Juli 2009 Verträge auf der Grundlage dieses Gesetzes und der Flächenerwerbsverordnung abgeschlossen worden sind. (3) Für Beiratsverfahren, die beim Inkrafttreten des Flächenerwerbsänderungsgesetzes noch nicht beendet sind, gelten die bis zum 11. Juli 2009 geltenden Regelungen für den Beirat und das Beiratsverfahren fort. |
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