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Änderung § 5 EVerbrStBV vom 01.07.2011

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§ 7 EVerbrStBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 5 EVerbrStBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308

(Text alte Fassung)

§ 7 Andere Steuerbefreiungen


(Text neue Fassung)

§ 5 Andere Steuerbefreiungen


(Textabschnitt unverändert)

Einzelsteuergesetze, die weitere, auch für eingeführte Waren geltende Verbrauchsteuerbefreiungen vorsehen, bleiben unberührt.