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§ 5a - Betriebsprämiendurchführungsgesetz (BetrPrämDurchfG)
neugefasst durch B. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1720; zuletzt geändert durch Artikel 406 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 7847-26 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.08.2004; FNA: 7847-26 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5a Ermittlung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrages
(1) Der betriebsindividuelle Zuckergrundbetrag besteht aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe der
- 1.
- nach Absatz 2 für Zuckerrüben und
- 2.
- nach Absatz 4 für Zichorien
(2) Für Zuckerrüben ergibt sich der Betrag nach Absatz 1 Nr. 1, indem die Zuckermenge, die im Rahmen der jeweiligen Zuckerquote eines Zuckerunternehmens ohne Berücksichtigung
- 1.
- der Zuckerquoten nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. EU Nr. L 58 S. 1) oder
- 2.
- einer zeitweiligen Quotenkürzung nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006
(3) Der Ausgleichsbetrag im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 je Tonne Zucker ergibt sich, indem der Betrag nach Anhang VII Buchstabe K der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das Jahr 2006 abzüglich der Summe der sich aus Absatz 4 ergebenden Beträge durch die Summe der nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 zugrunde zu legenden Zuckermengen geteilt wird. Das Bundesministerium wird ermächtigt, den Ausgleichsbetrag durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden festzusetzen.
(4) Für Zichorien ergibt sich der Betrag nach Absatz 1 Nr. 2, indem die Hektarzahl der Flächen eines Betriebsinhabers, für die er für das Anbaujahr 2004 einen Anbauvertrag für die Erzeugung von Zichorien mit einem Inulinsirup erzeugenden Unternehmen im Rahmen der diesem Unternehmen mit Wirkung für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 zugeteilten Inulinsirupquoten abgeschlossen hatte, mit 360 Euro je Hektar multipliziert wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes G. v. 24. April 2006 BGBl. I S. 942 m.W.v. 28. April 2006
Frühere Fassungen von § 5a BetrPrämDurchfG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.04.2006 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes vom 24.04.2006 BGBl. I S. 942 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5a BetrPrämDurchfG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a BetrPrämDurchfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BetrPrämDurchfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BetrPrämDurchfG Bestimmung des Referenzbetrages der einheitlichen Betriebsprämie (vom 05.04.2008)
... Betrag errechnet wird, und 3. ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag nach § 5a . (4a) Es werden 1. mit Wirkung für das Jahr 2007 ein erster ...
§ 7 BetrPrämDurchfG Verarbeitung und Nutzung von Daten (vom 05.04.2008)
... mit dem Betriebsinhaber oder dem Vermarkter bestimmt ist, um die Beträge nach § 5a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 zu ermitteln. Satz 1 gilt im Falle des § 5a Abs. 2 ... § 5a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 zu ermitteln. Satz 1 gilt im Falle des § 5a Abs. 2 Satz 2 entsprechend für den Vermarkter hinsichtlich jedes Betriebsinhabers, mit dem ... Zuckerquote zu überprüfen und die Festsetzung des Ausgleichsbetrages nach § 5a Abs. 3 zu ermöglichen. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Die ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem BetriebsprämiendurchführungsgesetzV. v. 27.12.2006 BGBl. I S. 3467; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2545
Zitat in folgenden Normen
Betriebsprämiendurchführungsverordnung (BetrPrämDurchfV)
neugefasst durch B. v. 26.10.2006 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 103 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
§ 14 BetrPrämDurchfV Übertragung verpachteter Flächen im Falle des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 (vom 01.01.2012)
... genannte Dritte mit der Pachtsache das Recht erhalten hat, Verträge im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abzuschließen ... sofern der Betriebsinhaber nicht selbst bis zum 30. Juni 2006 einen Vertrag im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abschließen konnte. ...
§ 16 BetrPrämDurchfV Pacht oder Kauf eines Betriebes oder Betriebsteiles im Falle des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 (vom 01.01.2012)
... sofern der Betriebsinhaber nicht selbst bis zum 30. Juni 2006 einen Vertrag im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abschließen konnte. ...
Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz
V. v. 27.12.2006 BGBl. I S. 3467; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2545
§ 2 ZuckPräm2007V Ausgleichsbetrag je Tonne Zucker
... Ausgleichsbetrag nach § 5a Abs. 3 Satz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf 45,74 Euro ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 953
Artikel 1 BetrPrämDurchfGuaÄndG Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
... und 3b" durch die Angabe „3a, 3b und 3c" ersetzt. 6. Nach § 5a werden die folgenden §§ 5b bis 5d eingefügt: „§ 5b ...
Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 28.04.2006 BAnz. S. 3421; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1701
Artikel 2 BetrPrämDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... dem Zuckerunternehmen oder dem Vermarkter unterzeichnete Erklärung über die in § 5a Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ... bezeichnete Zuckermenge, 2. den in § 5a Abs. 2 Satz 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichneten Vertrag mit dem ... mit dem niederländischen Zuckerunternehmen in Ablichtung oder 3. den in § 5a Abs. 4 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichneten Anbauvertrag in ...
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Verordnungen
V. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1701
Artikel 1 MarktRÄndV Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung
... genannte Dritte mit der Pachtsache das Recht erhalten hat, Verträge im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abzuschließen ... sofern der Betriebsinhaber nicht selbst bis zum 30. Juni 2006 einen Vertrag im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abschließen ... sofern der Betriebsinhaber nicht selbst bis zum 30. Juni 2006 einen Vertrag im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abschließen ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
G. v. 24.04.2006 BGBl. I S. 942
Artikel 1 2. BetrPrämDurchfGÄndG
... angefügt: „3. ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag nach § 5a ." c) Absatz 4a wird durch folgende Absätze 4a und 4b ersetzt: ... 4. Nach § 5 wird folgende Vorschrift eingefügt: „§ 5a Ermittlung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrages (1) Der betriebsindividuelle ... mit dem Betriebsinhaber oder dem Vermarkter bestimmt ist, um die Beträge nach § 5a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 zu ermitteln. Satz 1 gilt im Falle des § 5a Abs. 2 ... § 5a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 zu ermitteln. Satz 1 gilt im Falle des § 5a Abs. 2 Satz 2 entsprechend für den Vermarkter hinsichtlich jedes Betriebsinhabers, mit dem ... Zuckerquote zu überprüfen und die Festsetzung des Ausgleichsbetrages nach § 5a Abs. 3 zu ermöglichen. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend." ...
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