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§ 5c - Betriebsprämiendurchführungsgesetz (BetrPrämDurchfG)
neugefasst durch B. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1720; zuletzt geändert durch Artikel 406 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 7847-26 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.08.2004; FNA: 7847-26 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5c Einjähriger Erhöhungsbetrag für das Jahr 2012
(1) Jeder Zahlungsanspruch in einer Region für das Jahr 2012 erhöht sich mit Wirkung nur für das Jahr 2012 - vorbehaltlich der Anwendung einer nach den oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kürzung der Zahlungsansprüche - um einen einjährigen Erhöhungsbetrag. Der einjährige Erhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Summe der nach § 5b Absatz 1 und 2 für die jeweilige Region ermittelten Beträge vom Anteil der jeweiligen Region am sechsten Erhöhungsbetrag abgezogen und der sich daraus ergebende Betrag durch die Zahl der Zahlungsansprüche in dieser Region für das Jahr 2012 geteilt wird. Für die Berechnung des einjährigen Erhöhungsbetrages werden nachträgliche Änderungen für das Jahr 2012 nicht berücksichtigt. Der einjährige Erhöhungsbetrag wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(2) § 5 Absatz 6 gilt für den einjährigen Erhöhungsbetrag entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung G. v. 22. Dezember 2011 BGBl. I S. 3044 m.W.v. 1. April 2012
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Frühere Fassungen von § 5c BetrPrämDurchfG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
aktuell vorher | 27.07.2010 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21.07.2010 BGBl. I S. 953 |
aktuell | vor 27.07.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5c BetrPrämDurchfG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5c BetrPrämDurchfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BetrPrämDurchfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BetrPrämDurchfG Nationale Reserve und Härtefälle (vom 27.07.2010)
... der sich aus § 5 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 5b Absatz 3, § 5c Absatz 2 oder § 5d Absatz 2, ergebenden Fälle, festsetzen zu ...
§ 6 BetrPrämDurchfG Anpassung der Zahlungsansprüche (vom 01.04.2012)
... in einer Region für das Jahr 2009 (Startwert) ist - unbeschadet der §§ 5b bis 5d - bis einschließlich des Jahres 2013 (Anpassungsjahre) nach dem in Anlage 3 ...
Zitat in folgenden Normen
Betriebsprämiendurchführungsverordnung (BetrPrämDurchfV)
neugefasst durch B. v. 26.10.2006 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 103 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
§ 14 BetrPrämDurchfV Übertragung verpachteter Flächen im Falle des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 (vom 01.01.2012)
... gelegt. Im Jahr 2012 wird auch der einjährige Erhöhungsbetrag nach § 5c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes zugrunde gelegt. (4a) Abweichend von ...
§ 16 BetrPrämDurchfV Pacht oder Kauf eines Betriebes oder Betriebsteiles im Falle des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 (vom 01.01.2012)
... Im Jahr 2012 wird auch der einjährige Erhöhungsbetrag gemäß § 5c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes zugrunde gelegt. (3a) Abweichend von ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 953
Artikel 1 BetrPrämDurchfGuaÄndG Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
... der sich aus § 5 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 5b Absatz 3, § 5c Absatz 2 oder § 5d Absatz 2, ergebenden Fälle, festsetzen zu können." ... 3b und 3c" ersetzt. 6. Nach § 5a werden die folgenden §§ 5b bis 5d eingefügt: „§ 5b Stärkekartoffelerhöhungsbetrag ... 6 gilt für den Stärkekartoffelerhöhungsbetrag entsprechend. § 5c Einjähriger Erhöhungsbetrag für das Jahr 2012 (1) Jeder ... das Jahr 2009 (Startwert) ist" die Wörter „- unbeschadet der §§ 5b bis 5d -" eingefügt, bb) in Satz 3 die Angabe „§ 5 Abs. 4b" ...
Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener Verordnungen
V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Artikel 1 BetrPrämDurchfVuaÄndV Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung
... „Im Jahr 2012 wird auch der einjährige Erhöhungsbetrag nach § 5c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes zugrunde gelegt." c) In Absatz ... „Im Jahr 2012 wird auch der einjährige Erhöhungsbetrag gemäß § 5c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes zugrunde ...
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