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§ 5 - Betriebsprämiendurchführungsgesetz (BetrPrämDurchfG)

neugefasst durch B. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1720; zuletzt geändert durch Artikel 406 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 7847-26 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Bestimmung des Referenzbetrages der einheitlichen Betriebsprämie



(1) Der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie wird, unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Artikels 59 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aus einem betriebsindividuellen Betrag und einem flächenbezogenen Betrag sowie mit Wirkung für das Jahr 2008 einem gesonderten Betrag für Betriebsinhaber mit Obstplantagen oder Reb- oder Baumschulen (gesonderter Betrag) festgesetzt.

(2) Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr 2005 wie folgt berechnet:

1.
Nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird für folgende im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführte Direktzahlungen ein Betrag berechnet:

a)
Rindfleisch mit den Direktzahlungen:

aa)
Sonderprämie für männliche Rinder,

bb)
Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlungen für Färsen,

cc)
Schlachtprämie für Kälber sowie

dd)
Extensivierungsprämie in Höhe von 50 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages,

b)
Schaf- und Ziegenfleisch,

c)
Trockenfutter und

d)
Kartoffelstärke in Höhe von 25 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages.

2.
Zu dem nach Nummer 1 errechneten Betrag ist in Anwendung des Artikels 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Betrag, der aus der Summe der Beträge der Milchprämie nach Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milchprämie) und der Ergänzungszahlung nach Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milch-Ergänzungszahlung) für jeden Betriebsinhaber gebildet wird, hinzuzurechnen.

3.
Die Summe aus den Beträgen nach Nummern 1 und 2 wird um 1,0 vom Hundert gekürzt.

(3) Der flächenbezogene Betrag wird für das Jahr 2005 berechnet, indem

1.
die Summe der betriebsindividuellen Beträge nach Absatz 2 für jede Region von der jeweiligen regionalen Obergrenze nach § 4 Abs. 1 abgezogen wird,

2.
der nach dem Abzug nach Nummer 1 verbleibende Teil der regionalen Obergrenze nach Artikel 59 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf die dort genannten Flächen je Hektar aufgeteilt wird, wobei in jeder Region für den flächenbezogenen Betrag je Hektar beihilfefähige Fläche, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurde, das in der Anlage 2 vorgesehene Wertverhältnis zu dem flächenbezogenen Betrag je Hektar für die sonstigen beihilfefähigen Flächen gebildet wird.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung besonderer regionaler Gegebenheiten abweichend von Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 2 das dort bestimmte Wertverhältnis zu ändern, indem der Wert für das Dauergrünland um bis zu 0,15 erhöht oder vermindert wird. Im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 2 kann von der Ermächtigung nach Satz 2 nur Gebrauch gemacht werden, wenn für jedes Land einer Region dieselbe Änderung des Wertes für Dauergrünland vorgenommen wird.

(4) Mit Wirkung für das Jahr 2006 werden folgende Beträge festgesetzt:

1.
ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag, der aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe aus 50,15328 vom Hundert der Milchprämie und 49,99756 vom Hundert der Milch-Ergänzungszahlung errechnet wird,

2.
ein betriebsindividueller Tabakbetrag, der aus dem um 1,0 vom Hundert gekürzten nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 in Verbindung mit Anhang VI und VII Buchstabe I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermittelten Betrag errechnet wird, und

3.
ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag nach § 5a.

(4a) Es werden

1.
mit Wirkung für das Jahr 2007 ein erster zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag,

2.
mit Wirkung für das Jahr 2008 ein zweiter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag und

3.
mit Wirkung für das Jahr 2009 ein dritter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag

festgesetzt. Jeder zusätzliche betriebsindividuelle Zuckerbetrag ergibt sich, indem der jeweilige betriebsindividuelle Zuckergrundbetrag mit einem für das jeweilige Jahr einheitlichen und nach Maßgabe des Satzes 3 festgesetzten Faktor multipliziert wird. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden den jeweiligen Faktor nach Satz 2 so festzusetzen, dass die im Anhang VII Buchstabe K der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das jeweilige Jahr aufgeführten Höchstbeträge abzüglich einer Kürzung um 1,0 vom Hundert eingehalten werden.

(4b) Der gesonderte Betrag wird berechnet, indem die sich nach Satz 2 ergebende Hektarzahl mit einem Betrag von 50 Euro multipliziert und der sich daraus ergebende Betrag um 1 vom Hundert gekürzt wird. Für die Hektarzahl nach Satz 1 werden die Flächen zugrunde gelegt, die vom Betriebsinhaber am 15. Mai 2007

1.
als Obstplantagen oder

2.
mit Reb- oder Baumschulkulturen

als Dauerkulturen genutzt worden sind. Als Obstplantagen gelten nicht die mit Obst bepflanzten Flächen, die am 17. Mai 2005 mit dieser Nutzung für die Ermittlung des flächenbezogenen Betrages nach Absatz 3 berücksichtigungsfähig waren.

(4c) Mit Wirkung für das Jahr 2010 wird ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag in Höhe von 25 vom Hundert des Betrages nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 festgesetzt.

(5) Hat ein Betriebsinhaber beihilfefähige Flächen im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in mehreren Regionen, so werden ihm für jede Region gesonderte Referenzbeträge unter Anrechnung auf die jeweilige regionale Obergrenze festgesetzt. Der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2 wird dabei nach Maßgabe der Anteile seiner beihilfefähigen Flächen in den jeweiligen Regionen an seiner gesamten beihilfefähigen Fläche zugeteilt; für den flächenbezogenen Betrag gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Eine Änderung in der Festsetzung eines Referenzbetrages, einschließlich der Beträge nach den Absätzen 4, 4a, 4b und 4c, erfolgt ausschließlich zugunsten oder zulasten der nationalen Reserve und wird bei den Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 5 nicht berücksichtigt.





 

Frühere Fassungen von § 5 BetrPrämDurchfG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2008Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
vom 28.03.2008 BGBl. I S. 495
aktuell vorher 28.04.2006 (22.06.2006)Bekanntmachung der Neufassung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
vom 30.05.2006 BGBl. I S. 1298
aktuell vorher 28.04.2006Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
vom 24.04.2006 BGBl. I S. 942
aktuellvor 28.04.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 BetrPrämDurchfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BetrPrämDurchfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetrPrämDurchfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BetrPrämDurchfG Nationale Reserve und Härtefälle (vom 27.07.2010)
... zu kürzen. (1a) Die Summe der sich im Jahr 2008 aus der Kürzung nach § 5 Abs. 4b Satz 1 ergebenden Beträge wird Teil der nationalen Reserve. (2) Aufgabe ... unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Fällen, einschließlich der sich aus § 5 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 5b Absatz 3, § 5c Absatz 2 oder § 5d Absatz 2, ...
§ 4 BetrPrämDurchfG Aufteilung der Obergrenze auf die Regionen (vom 08.09.2015)
... vorgesehenen Schlüssel als Grundlage für die Berechnung des Referenzbetrages nach § 5 aufgeteilt (regionale Obergrenzen). (2) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a um ... Beträge aus 1. dem zusätzlichen betriebsindividuellen Milchbetrag nach § 5 Abs. 4 Nr. 1, 2. dem betriebsindividuellen Tabakbetrag nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 ... nach § 5 Abs. 4 Nr. 1, 2. dem betriebsindividuellen Tabakbetrag nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3. dem betriebsindividuellen Zuckergrundbetrag nach § 5 Abs. 4 ... § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3. dem betriebsindividuellen Zuckergrundbetrag nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 auf die Regionen aufgeteilt. (3) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ... zweiten sowie dritten zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach § 5 Abs. 4a auf die Regionen aufgeteilt. (3a) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e um ... Region ermittelten Summe der zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbeträge nach § 5 Abs. 4c auf die Regionen aufgeteilt. (3b) Im Jahr 2008 wird den Regionen jeweils ein ... der für die jeweilige Region ermittelten Summe der gesonderten Beträge nach § 5 Abs. 4b zugewiesen. Sofern die Summe der zusätzlichen Beträge nach Satz 1 höher ist ...
§ 5b BetrPrämDurchfG Stärkekartoffelerhöhungsbetrag für das Jahr 2012 (vom 27.07.2010)
... Umständen nicht betroffen ist, zugrunde gelegt. (3) § 5 Absatz 6 gilt für den Stärkekartoffelerhöhungsbetrag ...
§ 5c BetrPrämDurchfG Einjähriger Erhöhungsbetrag für das Jahr 2012 (vom 01.04.2012)
... von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht. (2) § 5 Absatz 6 gilt für den einjährigen Erhöhungsbetrag ...
§ 5d BetrPrämDurchfG Erhöhung der Zahlungsansprüche ab dem Jahr 2013 (vom 01.04.2012)
... 2012 folgenden Jahre ist § 6 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend anzuwenden. (2) § 5 Absatz 6 gilt für den regionalen Erhöhungswert ...
§ 6 BetrPrämDurchfG Anpassung der Zahlungsansprüche (vom 01.04.2012)
... der zusätzlichen Werte der Zahlungsansprüche, die sich aus der Berechnung nach § 5 Absatz 4c ergeben, geteilt durch die Summe der Zahlungsansprüche einer Region für das ...
§ 7 BetrPrämDurchfG Verarbeitung und Nutzung von Daten (vom 05.04.2008)
... Behörden, soweit die Daten erforderlich sind, um die Beträge nach § 5 zu ermitteln. Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden ... August 2008 die Summe der für jede Region ermittelten gesonderten Beträge nach § 5 Abs. ...
Anlage 2 BetrPrämDurchfG (zu § 5 Abs. 3 Nr. 2) Verhältnis des Wertes des flächenbezogenen Betrages je Hektar förderfähige Fläche, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurde, bezogen auf den Wert des flächenbezogenen Betrages je Hektar für die sonstigen förderfähigen Flächen
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz
V. v. 27.12.2006 BGBl. I S. 3467; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2545
 
Zitat in folgenden Normen

Betriebsprämiendurchführungsverordnung (BetrPrämDurchfV)
neugefasst durch B. v. 26.10.2006 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 103 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
§ 12 BetrPrämDurchfV Flächenbezogene Beträge für Dauergrünland und sonstige beihilfefähige Flächen
... des § 2 Abs. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes im Jahr 2005 nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes oder auf Grund einer ... Betriebsprämiendurchführungsgesetzes oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes für beihilfefähige ... des § 2 Abs. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes im Jahr 2005 nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes oder auf Grund einer ... Betriebsprämiendurchführungsgesetzes oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes für sonstige ...
§ 14 BetrPrämDurchfV Übertragung verpachteter Flächen im Falle des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 (vom 01.01.2012)
... ein verpachtetes Zuckerrübenlieferrecht war, die jeweiligen Beträge entsprechend § 5 Abs. 4, 4a und 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes unter Berücksichtigung ... Satz 2 bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der ... Falle der Schlachtprämie wird der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der Zahl ... Milchreferenzmenge, so wird hierfür ein betriebsindividueller Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet, sofern diese dem ... 3 wird im Jahr 2006 ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. War ... so wird hierfür im Jahr 2006 ein betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und im Jahr 2010 ein ... und im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. (4) Bei ... betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages berechnet. ... für Rohtabak, so wird hierfür ein betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Im Falle des ... 2 wird im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. War Gegenstand der ... so wird hierfür ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der sich aus ... Nr. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der sich aus § 5 Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes unter den dort genannten Bedingungen ... oder werden, als Teil des Referenzbetrages ein gesonderter Betrag entsprechend § 5 Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der Hektarzahl dieser ... nach Absatz 4 Satz 1, 2, 4 und 5 und Absatz 4a einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages ermittelt.  ...
§ 16 BetrPrämDurchfV Pacht oder Kauf eines Betriebes oder Betriebsteiles im Falle des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 (vom 01.01.2012)
... wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. ... Milchreferenzmenge, so wird hierfür ein betriebsindividueller Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet, sofern diese dem ... 3 wird im Jahr 2006 ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. War ... so wird hierfür im Jahr 2006 ein betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und im Jahr 2010 ein ... und im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. (3) Bei ... betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages berechnet ... für Rohtabak, so wird hierfür ein betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Im Falle des ... 2 wird im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. War Gegenstand der ... so wird hierfür ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der sich aus ... Nr. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der sich aus § 5 Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes unter den dort genannten Bedingungen ... oder werden, als Teil des Referenzbetrages ein gesonderter Betrag entsprechend § 5 Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der Hektarzahl dieser ... nach Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 und Absatz 3a einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages ermittelt.  ...

Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz
V. v. 27.12.2006 BGBl. I S. 3467; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2545
§ 3 ZuckPräm2007V Faktoren für die zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge
... Faktoren nach § 5 Abs. 4a Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes werden 1. für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
G. v. 28.03.2008 BGBl. I S. 495
Artikel 1 3. BetrPrämDurchfGÄndG
...  „(1a) Die Summe der sich im Jahr 2008 aus der Kürzung nach § 5 Abs. 4b Satz 1 ergebenden Beträge wird Teil der nationalen Reserve." 2. ... § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3a wird die Angabe „§ 5 Abs. 4b" durch die Angabe „§ 5 Abs. 4c" ersetzt. b) Nach Absatz 3a ... a) In Absatz 3a wird die Angabe „§ 5 Abs. 4b" durch die Angabe „§ 5 Abs. 4c" ersetzt. b) Nach Absatz 3a wird folgender neuer Absatz 3b ... der für die jeweilige Region ermittelten Summe der gesonderten Beträge nach § 5 Abs. 4b zugewiesen. Sofern die Summe der zusätzlichen Beträge nach Satz 1 höher ist ... wird durch die Angabe „Absätzen 2, 3, 3a und 3b" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ... August 2008 die Summe der für jede Region ermittelten gesonderten Beträge nach § 5 Abs. 4b."  ...

Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 953
Artikel 1 BetrPrämDurchfGuaÄndG Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
... unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Fällen, einschließlich der sich aus § 5 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 5b Absatz 3, § 5c Absatz 2 oder § 5d Absatz 2, ... Umständen nicht betroffen ist, zugrunde gelegt. (3) § 5 Absatz 6 gilt für den Stärkekartoffelerhöhungsbetrag entsprechend.  ... im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht. (2) § 5 Absatz 6 gilt für den einjährigen Erhöhungsbetrag entsprechend. *) ... folgenden Jahre ist § 6 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend anzuwenden. (2) § 5 Absatz 6 gilt für den regionalen Erhöhungswert entsprechend." *) ... §§ 5b bis 5d -" eingefügt, bb) in Satz 3 die Angabe „§ 5 Abs. 4b" durch die Angabe „§ 5 Absatz 4c" ersetzt und cc) nach ... bb) in Satz 3 die Angabe „§ 5 Abs. 4b" durch die Angabe „§ 5 Absatz 4c" ersetzt und cc) nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:  ...

Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 28.04.2006 BAnz. S. 3421; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1701
Artikel 2 BetrPrämDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des betriebsindividuellen Tabakbetrags nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes" durch die Wörter ... durch die Wörter „der Beträge nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes" ersetzt.  ... eingefügt: „(1a) Der Betriebsinhaber hat seinem Antrag im Falle des § 5 Abs. 4 Nr. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes 1. eine von ihm und ...

Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
V. v. 04.04.2007 BGBl. I S. 489
Artikel 1 BetrPrämDurchfVuaÄndV Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung
... oder 2. sonstige beihilfefähige Flächen, der jeweils nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes, auch in Verbindung mit einer ... auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes, im Jahr 2005 in der Region, in ... nutzt. (2) Der Referenzbetrag wird ermittelt, indem der Betrag, der nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes, auch in Verbindung mit einer ... auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes, im Jahr 2005 in der Region, in ... Dauerkulturen genutzt und deshalb nicht bei der Bestimmung eines Referenzbetrages nach § 5 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes zugrunde gelegt worden sind. 2. Die ...

Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung, der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Seefischereiverordnung
V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 801
Artikel 1 BetrPrämDurchfVuaÄndV Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung
... Betriebsinhaber mit gesondertem Betrag Betriebsinhaber, für die nach § 5 Abs. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ein gesonderter Betrag ermittelt worden ... Betrag ermittelt worden ist, erhalten mit Wirkung für das Jahr 2008 eine der nach § 5 Abs. 4b Satz 2 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ermittelten Hektarzahl ... oder werden, als Teil des Referenzbetrages ein gesonderter Betrag entsprechend § 5 Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der Hektarzahl dieser ... nach Absatz 4 Satz 1, 2, 4 und 5 und Absatz 4a einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages ermittelt." ... oder werden, als Teil des Referenzbetrages ein gesonderter Betrag entsprechend § 5 Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der Hektarzahl dieser ... nach Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 und Absatz 3a einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages ermittelt." ...
Artikel 2 BetrPrämDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... 1a folgender Absatz 1b eingefügt: „(1b) Der gesonderte Betrag nach § 5 Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ist bis zum 15. Mai 2008 schriftlich ...

Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
Artikel 1 InVeKoSVÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... die Wörter „einschließlich des betriebsindividuellen Tabakbetrags nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes" gestrichen. bb) ... „Die Einbeziehung des betriebsindividuellen Tabakbetrags nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in die Zahlungsansprüche ...

Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Verordnungen
V. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1701
Artikel 1 MarktRÄndV Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung
... ein verpachtetes Zuckerrüben-lieferrecht war, die jeweiligen Beträge entsprechend § 5 Abs. 4, 4a und 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes unter Berücksichtigung ... so wird hierfür ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der sich aus ... Nr. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der sich aus § 5 Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes unter den dort genannten Bedingungen ... so wird hierfür ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der sich aus ... Nr. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der sich aus § 5 Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes unter den dort genannten Bedingungen ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
G. v. 24.04.2006 BGBl. I S. 942
Artikel 1 2. BetrPrämDurchfGÄndG
... aus 1. dem zusätzlichen betriebsindividuellen Milchbetrag nach § 5 Abs. 4 Nr. 1, 2. dem betriebsindividuellen Tabakbetrag nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 ... nach § 5 Abs. 4 Nr. 1, 2. dem betriebsindividuellen Tabakbetrag nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3. dem betriebsindividuellen Zuckergrundbetrag nach § 5 Abs. 4 ... § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3. dem betriebsindividuellen Zuckergrundbetrag nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 auf die Regionen aufgeteilt. (3) Die nach § 3 Abs. 1 ... zweiten sowie dritten zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach § 5 Abs. 4a auf die Regionen aufgeteilt. (3a) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e ... Region ermittelten Summe der zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbeträge nach § 5 Abs. 4b auf die Regionen aufgeteilt." b) In Absatz 4 werden aa) die ... die Angabe „den Absätzen 2, 3 und 3a" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „wird" ... Wörter „nach den Absätzen 4, 4a und 4b" ersetzt. 4. Nach § 5 wird folgende Vorschrift eingefügt: „§ 5a Ermittlung des ... multipliziert wird." 5. In § 6 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4a" durch die Angabe „§ 5 Abs. 4b" ersetzt. 6. § 7 wird ... 6 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4a" durch die Angabe „§ 5 Abs. 4b" ersetzt. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Der ...