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§ 7 - Betriebsprämiendurchführungsgesetz (BetrPrämDurchfG)
neugefasst durch B. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1720; zuletzt geändert durch Artikel 406 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 7847-26 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.08.2004; FNA: 7847-26 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 7 Verarbeitung und Nutzung von Daten
(1) Die für die Durchführung der im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Stützungsregelungen jeweils zuständigen Behörden übermitteln die von ihnen jeweils zum Zwecke der Gewährung der im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Stützungsregelungen erhobenen Daten den für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit die Daten erforderlich sind, um die Beträge nach § 5 zu ermitteln. Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen die übermittelten Daten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu dem in Satz 1 genannten Zweck verarbeiten und nutzen.
(2) Jedes Zuckerunternehmen teilt bis zum 15. Juli 2006 der für seinen Sitz zuständigen Behörde getrennt für jeden Betriebsinhaber und für jeden Vermarkter die Zuckermenge mit, die im Rahmen der jeweiligen Zuckerquote des Zuckerunternehmens ohne Berücksichtigung
- 1.
- der Zuckerquoten nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 oder
- 2.
- einer zeitweiligen Quotenkürzung nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006
(3) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium bis zum 31. August 2008 die Summe der für jede Region ermittelten gesonderten Beträge nach § 5 Abs. 4b.
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes G. v. 28. März 2008 BGBl. I S. 495 m.W.v. 5. April 2008
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Frühere Fassungen von § 7 BetrPrämDurchfG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.04.2008 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes vom 28.03.2008 BGBl. I S. 495 |
aktuell vorher | 28.04.2006 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes vom 24.04.2006 BGBl. I S. 942 |
aktuell | vor 28.04.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 BetrPrämDurchfG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BetrPrämDurchfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BetrPrämDurchfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
G. v. 28.03.2008 BGBl. I S. 495
Artikel 1 3. BetrPrämDurchfGÄndG
... durch die Angabe Absätzen 4, 4a, 4b und 4c" ersetzt. 4. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Die zuständigen Behörden ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
G. v. 24.04.2006 BGBl. I S. 942
Artikel 1 2. BetrPrämDurchfGÄndG
... 5 Abs. 4a" durch die Angabe „§ 5 Abs. 4b" ersetzt. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ...
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