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Änderung § 6a BetrPrämDurchfG vom 27.07.2010
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§ 6a BetrPrämDurchfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2010 geltenden Fassung | § 6a BetrPrämDurchfG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 102 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
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(Text alte Fassung) § 6a (neu) | (Text neue Fassung)§ 6a Regionaler Wert |
Ab dem Jahr 2013 werden neue Zahlungsansprüche in Höhe der Summe aus dem - nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 für das Jahr 2013 anzuwendenden gekürzten - regionalen Zielwert und dem - in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 2 Nummer 2 für das Jahr 2013 anzuwendenden gekürzten - regionalen Erhöhungswert (regionaler Wert) festgesetzt. Der regionale Wert einer Region wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Für die auf das Jahr 2013 folgenden Jahre ist § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf den regionalen Wert entsprechend anzuwenden. |
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