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Änderung § 4 BetrPrämDurchfG vom 28.04.2006

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§ 4 BetrPrämDurchfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.04.2006 geltenden Fassung
§ 4 BetrPrämDurchfG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 406 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Aufteilung der Obergrenze auf die Regionen


(1) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 um 1,0 vom Hundert gekürzte angepasste nationale Obergrenze wird auf die einzelnen Regionen nach dem in Anlage 1 vorgesehenen Schlüssel als Grundlage für die Berechnung des Referenzbetrages nach § 5 aufgeteilt (regionale Obergrenzen).

(Text alte Fassung)

(2) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 um 1,0 vom Hundert gekürzte erste Erhöhungsbetrag wird im Verhältnis des Anteils der jeweiligen Region an der Summe der Beträge aus

1. 50,15328 vom Hundert der Milchprämie nach § 5 Abs. 2 Nr. 2,

2. 49,99756 vom Hundert der Milch-Ergänzungszahlung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 und

3. dem im Hinblick auf Tabak nach Artikel 34 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 den Betriebsinhabern mitzuteilenden Betrag

auf die einzelnen Regionen als Grundlage für die Berechnung der Beträge nach § 5 Abs. 4 aufgeteilt.

(3)
Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 um 1,0 vom Hundert gekürzte zweite Erhöhungsbetrag wird im Verhältnis des Anteils der jeweiligen Region an der Summe der Beträge nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 auf die einzelnen Regionen als Grundlage für die Berechnung des zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrages nach § 5 Abs. 4a aufgeteilt.

(4) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden jeweils die Aufteilung nach Absatz 2 und 3 durchzuführen.

(Text neue Fassung)

(2) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a um 1,0 vom Hundert gekürzte erste Erhöhungsbetrag wird in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten Summe der Beträge aus

1. dem zusätzlichen betriebsindividuellen Milchbetrag nach § 5 Abs. 4 Nr. 1,

2. dem betriebsindividuellen Tabakbetrag nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 und

3. dem betriebsindividuellen Zuckergrundbetrag nach § 5 Abs. 4 Nr. 3

auf die Regionen aufgeteilt.

(3) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, c und d jeweils um 1,0 vom Hundert gekürzten zweiten, dritten sowie vierten Erhöhungsbeträge werden jeweils in Höhe der
für die jeweilige Region ermittelten Summe der ersten, zweiten sowie dritten zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach § 5 Abs. 4a auf die Regionen aufgeteilt.

(3a)
Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e um 1,0 vom Hundert gekürzte fünfte Erhöhungsbetrag wird in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten Summe der zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbeträge nach § 5 Abs. 4c auf die Regionen aufgeteilt.

(3b) Im Jahr 2008 wird den Regionen jeweils ein zusätzlicher Betrag in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten
Summe der gesonderten Beträge nach § 5 Abs. 4b zugewiesen. Sofern die Summe der zusätzlichen Beträge nach Satz 1 höher ist als die Differenz aus 5.693.330.000 Euro und der Summe der am 31. Dezember 2007 zugewiesenen Zahlungsansprüche, wird der zusätzliche Betrag für jede Region anteilsmäßig verringert.

(3c) Die nach Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz
2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 jeweils erfolgte Erhöhung der nationalen Obergrenze wird auf die Regionen entsprechend ihres Bedarfs auf Grund der Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Weinbauern nach Anhang IX Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeteilt.

(3d) Im Jahr 2012 wird
die Summe der Beträge, die Deutschland nach Artikel 64 in Verbindung mit Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung zur Verfügung stehen (sechster Erhöhungsbetrag), nach der Anlage 1a zur Erhöhung der Zahlungsansprüche auf die Regionen aufgeteilt.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden jeweils die Aufteilung nach den Absätzen 2, 3, 3a, 3b und 3c durchzuführen.