Tools:
Update via:
Änderung § 4 BetrPrämDurchfG vom 28.04.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 BetrPrämDurchfG, alle Änderungen durch Bekanntmachung BetrPrämDurchfGNB am 28. April 2006 und Änderungshistorie des BetrPrämDurchfGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 BetrPrämDurchfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.04.2006 geltenden Fassung | § 4 BetrPrämDurchfG n.F. (neue Fassung) in der am 28.04.2006 geltenden Fassung durch B. v. 30.05.2006 BGBl. I S. 1298 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Aufteilung der Obergrenze auf die Regionen | |
(1) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 um 1,0 vom Hundert gekürzte angepasste nationale Obergrenze wird auf die einzelnen Regionen nach dem in Anlage 1 vorgesehenen Schlüssel als Grundlage für die Berechnung des Referenzbetrages nach § 5 aufgeteilt (regionale Obergrenzen). (2) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a um 1,0 vom Hundert gekürzte erste Erhöhungsbetrag wird in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten Summe der Beträge aus 1. dem zusätzlichen betriebsindividuellen Milchbetrag nach § 5 Abs. 4 Nr. 1, 2. dem betriebsindividuellen Tabakbetrag nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3. dem betriebsindividuellen Zuckergrundbetrag nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 auf die Regionen aufgeteilt. (3) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, c und d jeweils um 1,0 vom Hundert gekürzten zweiten, dritten sowie vierten Erhöhungsbeträge werden jeweils in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten Summe der ersten, zweiten sowie dritten zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach § 5 Abs. 4a auf die Regionen aufgeteilt. (3a) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e um 1,0 vom Hundert gekürzte fünfte Erhöhungsbetrag wird in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten Summe der zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbeträge nach § 5 Abs. 4b auf die Regionen aufgeteilt. | |
(Text alte Fassung) (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden jeweils die Aufteilung nach den Absätzen 2, 3 und 3a durchzuführen. | (Text neue Fassung) (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden jeweils die Aufteilung nach den Absätzen 2, 3 und 3a durchzuführen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6448/al11946-0.htm