Tools:
Update via:
Änderung § 5b BetrPrämDurchfG vom 27.07.2010
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BetrPrämDurchfGuaÄndG am 27. Juli 2010 und Änderungshistorie des BetrPrämDurchfGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 5b BetrPrämDurchfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2010 geltenden Fassung | § 5b BetrPrämDurchfG n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 953 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 5b (neu) | (Text neue Fassung)§ 5b Stärkekartoffelerhöhungsbetrag für das Jahr 2012 |
(1) Jeder Zahlungsanspruch für 2012 eines Betriebsinhabers, der für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 einen Anbauvertrag nach Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit einem Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen schließt, wird auf Antrag - vorbehaltlich der Anwendung einer nach den oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kürzung der Zahlungsansprüche - mit Wirkung nur für das Jahr 2012 um einen Stärkekartoffelerhöhungsbetrag erhöht. Der Stärkekartoffelerhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Stärkemenge, die in dem in Satz 1 genannten Vertrag bestimmt ist, mit dem Betrag von 66,32 Euro je Tonne multipliziert und durch die Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Betriebsinhaber am 15. Mai 2012 verfügt, geteilt wird. (2) In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände wird auf Antrag statt des Wirtschaftsjahres 2011/2012 das vorausgehende Wirtschaftsjahr, das von der höheren Gewalt oder den außergewöhnlichen Umständen nicht betroffen ist, zugrunde gelegt. (3) § 5 Absatz 6 gilt für den Stärkekartoffelerhöhungsbetrag entsprechend. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6448/al24433-0.htm