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Änderung § 6a BetrPrämDurchfG vom 27.07.2010
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§ 6a BetrPrämDurchfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2010 geltenden Fassung | § 6a BetrPrämDurchfG n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 953 |
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(Text alte Fassung) § 6a (neu) | (Text neue Fassung)§ 6a Regionaler Wert |
Ab dem Jahr 2013 werden neue Zahlungsansprüche in Höhe der Summe aus dem - nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 für das Jahr 2013 anzuwendenden gekürzten - regionalen Zielwert und dem - in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 2 Nummer 2 für das Jahr 2013 anzuwendenden gekürzten - regionalen Erhöhungswert (regionaler Wert) festgesetzt. Der regionale Wert einer Region wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht. Für die auf das Jahr 2013 folgenden Jahre ist § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf den regionalen Wert entsprechend anzuwenden. *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de |
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