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§ 1 - Dritte Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (3. StVRAusnV k.a.Abk.)
V. v. 05.06.1990 BGBl. I S. 999; zuletzt geändert durch V. v. 22.12.1992 BGBl. I S. 2480
Geltung ab 14.06.1990; FNA: 9232-1-1-9 Zulassung zum Straßenverkehr
Geltung ab 14.06.1990; FNA: 9232-1-1-9 Zulassung zum Straßenverkehr
§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Abweichend von § 22a Abs. 1 Nr. 27 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung brauchen besondere Rückhalteeinrichtungen für behinderte Kinder in Kraftfahrzeugen nicht in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt zu sein, wenn
- 1.
- die Konstruktion dem Stand der Technik entspricht,
- 2.
- der Rückhalteeinrichtung eine Einbau- und Gebrauchsanweisung beigegeben ist, in der die Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugtypen angegeben sind, für die sie verwendbar ist.
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Zitierungen von § 1 Dritte Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 3. StVRAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. StVRAusnV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 3. StVRAusnV
... mitgenommen werden, wenn eine besondere Rückhalteeinrichtung im Sinne des § 1 benutzt wird und in einer ärztlichen Bescheinigung, die auf den Namen des behinderten Kindes ...
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