AVAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | AVAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Teil 1 Allgemeines Abschnitt 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln § 3 Zuständigkeit § 4 Antragstellung § 5 Zustellungsempfänger § 6 Verfahren § 7 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen § 8 Entscheidung § 9 Vollstreckungsklausel § 10 Bekanntgabe der Entscheidung Abschnitt 3 Beschwerde, Vollstreckungsgegenklage § 11 Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist § 12 Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren § 13 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde § 14 Vollstreckungsgegenklage Abschnitt 4 Rechtsbeschwerde § 15 Statthaftigkeit und Frist § 16 Einlegung und Begründung § 17 Verfahren und Entscheidung Abschnitt 5 Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung § 18 Beschränkung kraft Gesetzes § 19 Prüfung der Beschränkung § 20 Sicherheitsleistung durch den Verpflichteten § 21 Versteigerung beweglicher Sachen § 22 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen § 23 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung § 24 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung Abschnitt 6 Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung § 25 Verfahren und Entscheidung in der Hauptsache § 26 Kostenentscheidung Abschnitt 7 Aufhebung oder Änderung der Beschlüsse über die Zulassung der Zwangsvollstreckung oder die Anerkennung § 27 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung des für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat § 28 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung § 29 Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen, deren Anerkennung festgestellt ist Abschnitt 8 Vorschriften für Entscheidungen deutscher Gerichte und für das Mahnverfahren § 30 Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland § 31 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland § 32 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland Abschnitt 9 Verhältnis zu besonderen Anerkennungsverfahren; Konzentrationsermächtigung § 33 Verhältnis zu besonderen Anerkennungsverfahren § 34 Konzentrationsermächtigung Teil 2 Besonderes Abschnitt 1 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 und vom 16. September 1988 § 35 Sonderregelungen über die Beschwerdefrist § 36 Aussetzung des Beschwerdeverfahrens Abschnitt 2 Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen § 37 Einschränkungen der Anerkennung und Vollstreckung § 38 Sonderregelungen für das Beschwerdeverfahren § 39 Weitere Sonderregelungen Abschnitt 3 Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen § 40 Abweichungen von § 22 § 41 Abweichungen von § 23 § 42 Abweichungen von § 24 § 43 Folgeregelungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren § 44 Weitere Sonderregelungen Abschnitt 4 Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen § 45 Abweichungen von § 22 § 46 Abweichungen von § 23 § 47 Abweichungen von § 24 § 48 Folgeregelungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren § 49 Weitere Sonderregelungen Abschnitt 5 (weggefallen) §§ 50 bis 54 | |
(Text alte Fassung) Abschnitt 6 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und Abkommen vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen | (Text neue Fassung) Abschnitt 6 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und Abkommen vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen |
§ 55 Abweichungen von Vorschriften des Allgemeinen Teils; ergänzende Regelungen § 56 Bescheinigungen zu inländischen Titeln | |
§ 31 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland | |
Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen, deren Zwangsvollstreckung in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat betrieben werden soll, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Abs. 1, § 929 Abs. 1 und § 936 der Zivilprozessordnung nicht erforderlich wäre. | Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen oder einstweilige Anordnungen, deren Zwangsvollstreckung in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat betrieben werden soll, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Abs. 1, § 929 Abs. 1 und § 936 der Zivilprozessordnung oder nach § 53 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht erforderlich wäre. |
§ 33 Verhältnis zu besonderen Anerkennungsverfahren | |
Soweit nicht anders bestimmt, bleibt Artikel 7 des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580), unberührt. | Soweit nicht anders bestimmt, bleibt § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit unberührt. |