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Änderung § 58 AVAG vom 01.09.2023
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§ 58 AVAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2023 geltenden Fassung | § 58 AVAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982, 2023 I Nr. 216 |
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(Textabschnitt unverändert) § 58 Bescheinigungen zu inländischen Titeln | |
(1) Bescheinigungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen werden von dem Gericht ausgestellt, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel 13 Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen ist anfechtbar. 2 Hierfür gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel sinngemäß. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e oder Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen ist anfechtbar. 2 Hierfür gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel sinngemäß. |
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