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Änderung § 31 AVAG vom 01.09.2009
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§ 31 AVAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 31 AVAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland | |
(Text alte Fassung) Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen, deren Zwangsvollstreckung in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat betrieben werden soll, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Abs. 1, § 929 Abs. 1 und § 936 der Zivilprozessordnung nicht erforderlich wäre. | (Text neue Fassung) Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen oder einstweilige Anordnungen, deren Zwangsvollstreckung in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat betrieben werden soll, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Abs. 1, § 929 Abs. 1 und § 936 der Zivilprozessordnung oder nach § 53 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht erforderlich wäre. |
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