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Änderung § 6 BVLG vom 13.03.2008

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§ 6 BVLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.03.2008 geltenden Fassung
§ 6 BVLG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 5 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Kostenerhebung


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für Amtshandlungen, insbesondere für Genehmigungen, Eintragungen, Zulassungen, Prüfungen, Untersuchungen, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht sowie Auskünfte des Bundesamtes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Spezielle gesetzliche Kostenregelungen bleiben unberührt.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die Amtshandlungen des Bundesamtes die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei Festsätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich jeweils nach dem durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand; daneben kann die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.



 

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