Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 BVLG vom 01.10.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 BVLG und Änderungshistorie des BVLG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 6 BVLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 6 BVLG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 5 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Gebühren- und Auslagenerhebung


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, insbesondere für Genehmigungen, Eintragungen, Zulassungen, Prüfungen, Untersuchungen, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht sowie Auskünfte des Bundesamtes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr nach Satz 1 ist auch der mit Mitwirkungshandlungen des Bundesinstituts verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen, soweit die Mitwirkung des Bundesinstituts durch Rechtsvorschrift angeordnet ist oder auf einer Rechtsvorschrift beruht. Spezielle gesetzliche Gebührenregelungen bleiben unberührt.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen des Bundesamtes die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei Festsätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich jeweils nach dem durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand; daneben kann die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Leistung für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass, auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3, bei der Bemessung der Höhe der Gebühren auch der mit Mitwirkungshandlungen von Bundesoberbehörden oder von bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts verbundene Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden kann, soweit die jeweilige Mitwirkung durch Rechtsvorschrift angeordnet ist oder auf einer Rechtsvorschrift beruht.



 
(heute geltende Fassung)