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Änderung § 6 BVLG vom 28.05.2011

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§ 6 BVLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.05.2011 geltenden Fassung
§ 6 BVLG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 5 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Kostenerhebung


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für Amtshandlungen, insbesondere für Genehmigungen, Eintragungen, Zulassungen, Prüfungen, Untersuchungen, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht sowie Auskünfte des Bundesamtes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr nach Satz 1 ist auch der mit Mitwirkungshandlungen des Bundesinstituts für Risikobewertung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen, soweit die Mitwirkung des Bundesinstituts für Risikobewertung durch Rechtsvorschrift angeordnet ist oder auf einer Rechtsvorschrift beruht. Spezielle gesetzliche Kostenregelungen bleiben unberührt.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die Amtshandlungen des Bundesamtes die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei Festsätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich jeweils nach dem durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand; daneben kann die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass, auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3, bei der Bemessung der Höhe der Gebühren auch der mit Mitwirkungshandlungen von Bundesoberbehörden oder von bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts verbundene Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden kann, soweit die jeweilige Mitwirkung durch Rechtsvorschrift angeordnet ist oder auf einer Rechtsvorschrift beruht.



 
(heute geltende Fassung) 
 

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