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Änderung § 4 BVLG vom 01.04.2012

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§ 4 BVLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 4 BVLG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2013 geltenden Fassung
durch § 44 Abs. 2 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1324
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Bekanntmachungen im Bundesanzeiger


(Text alte Fassung) nächste Änderung

In Rechtsverordnungen auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Milch- und Margarinegesetzes, des Tierseuchengesetzes, des Tierschutzgesetzes, des Tierzuchtgesetzes oder des Pflanzenschutzgesetzes kann vorgesehen werden, dass das Bundesministerium zuständig ist,

1. Entscheidungen der Europäischen Gemeinschaft oder Entscheidungen oder Beschlüsse der Europäischen Union zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt zu machen,

2. sonstige Bekanntmachungen zur Durchführung der genannten Gesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) zu veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

In Rechtsverordnungen auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Milch- und Margarinegesetzes, des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierschutzgesetzes, des Tierzuchtgesetzes oder des Pflanzenschutzgesetzes kann vorgesehen werden, dass das Bundesministerium zuständig ist,

1. Entscheidungen der Europäischen Gemeinschaft oder Entscheidungen oder Beschlüsse der Europäischen Union zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze im Bundesanzeiger bekannt zu machen,

2. sonstige Bekanntmachungen zur Durchführung der genannten Gesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

In den in Satz 1 bezeichneten Rechtsverordnungen kann die Zuständigkeit des Bundesministeriums ganz oder teilweise auf das Bundesamt übertragen werden.

vorherige Änderung


*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de



 
(heute geltende Fassung) 

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