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Änderung § 2 BVLG vom 28.05.2013

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§ 2 BVLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.05.2013 geltenden Fassung
§ 2 BVLG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 8 Abs. 3 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Tätigkeiten


(1) Das Bundesamt wird, unbeschadet der Zuständigkeiten sonstiger Einrichtungen des Bundes für Fragen der Gesundheit des Menschen, insbesondere auf folgenden Gebieten tätig:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Maßnahmen der Vorsorge und des Schutzes im Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes, vor allem im Hinblick auf Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände, Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte, Futtermittel und Futtermittelzusatzstoffe, Chemikalien sowie Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, einschließlich deren Herstellung, Anwendung und Verkehr, und bei Tieren angewandte pharmakologisch wirksame Stoffe, ausgenommen Tierimpfstoffe, soweit dem Bund die Verwaltungszuständigkeit zusteht,

(Text neue Fassung)

1. Maßnahmen der Vorsorge und des Schutzes im Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes, vor allem im Hinblick auf Lebensmittel, Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände, Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte, Futtermittel und Futtermittelzusatzstoffe, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, Chemikalien sowie Tierarzneimittel einschließlich deren Herstellung, Anwendung und Verkehr, und bei Tieren angewandte pharmakologisch wirksame Stoffe, ausgenommen Tierimpfstoffe, soweit dem Bund die Verwaltungszuständigkeit zusteht,

2. Mitwirkung an der Vorbereitung und Begleitung von Überwachungsprogrammen und -plänen der Länder in den in Nummer 1 genannten Bereichen,

3. Vorbereitung, Begleitung und Nachbereitung einschließlich Berichterstattung von Überprüfungen durch Einrichtungen der Europäischen Union oder durch Einrichtungen von Drittländern in den in Nummer 1 genannten Bereichen, sowie in den Bereichen Tierseuchen und Tierschutz,

4. Aufbereitung, Zusammenfassung, Dokumentation und Berichterstattung im Hinblick auf die bei der Durchführung der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung und des Monitorings nach den §§ 50 bis 52 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie die im Rahmen der Mitteilungen über gesundheitlich nicht erwünschte Stoffe übermittelten oder erhaltenen Daten und Ergebnisse,

5. Durchführung von Laborvergleichsuntersuchungen und Ringversuchen, soweit diese Aufgabe nicht von einer anderen Stelle wahrgenommen wird,

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6. Zulassung und Registrierung von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, ausgenommen Tierimpfstoffe, nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften,



6. Zulassung und Registrierung von Tierarzneimitteln, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel und die weiteren in § 65 Absatz 1 Nummer 1 des Tierarzneimittelgesetzes genannten Tierarzneimittel, nach den tierarzneimittelrechtlichen Vorschriften,

7. Wahrnehmung der Funktion eines gemeinschaftlichen und nationalen Referenzlabors für Rückstände nach der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit für diese Tätigkeit durch Rechtsakte oder auf der Grundlage von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft das Bundesgesundheitsamt oder das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin benannt ist, sowie Wahrnehmung der Funktion einer Zentralstelle nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 96/23/EG,

8. Wahrnehmung der Funktion eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors, soweit für diese Tätigkeit durch Rechtsakte oder auf der Grundlage von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union das Bundesamt benannt wird,

9. Wahrnehmung der Funktion einer koordinierenden Stelle für die Datensammlung und die Berichterstattung und Mitwirkung daran, insbesondere in den Bereichen Lebensmittel, Ernährung, Produktsicherheit, Verzehrserhebungen sowie Durchführung von Datensammlungen und Berichterstattung im Bereich Antibiotikaresistenz,

10. Erstellung eines Rückstandsüberwachungsplanes nach Maßgabe der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10); die zuständigen Behörden der Länder sind zu beteiligen,

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11. Wahrnehmung der Funktion einer beratenden und koordinierenden Stelle bei Angelegenheiten der Ausfuhr von Tieren, tierischen Erzeugnissen und Futtermitteln in den Bereichen Lebensmittelsicherheit und Futtermittelsicherheit, Tierseuchen und Tierschutz, einschließlich der Listung von Betrieben und der Mitwirkung bei der Bearbeitung von Beanstandungen durch Drittländer.

(2) Das Bundesamt wird, unbeschadet
der Zuständigkeiten sonstiger Einrichtungen des Bundes zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher, insbesondere auf folgenden Gebieten tätig:

1. Zusammenarbeit mit Behörden anderer Staaten zur Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004
über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

2. Aufgaben nach Artikel 21 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36),

3. Mitarbeit in internationalen Netzwerken
und Organisationen, um den Schutz der wirtschaftlichen Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu fördern.

(3) Dem Bundesamt kann zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 durch das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden und sonstigen Einrichtungen im Ausland übertragen werden.

(4)
Zur Durchführung des



11. Wahrnehmung der Funktion einer beratenden und koordinierenden Stelle bei Angelegenheiten der Ausfuhr von Tieren, tierischen Erzeugnissen, Futtermitteln, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten in den Bereichen Lebensmittelsicherheit und Futtermittelsicherheit, Tierseuchen und Tierschutz, einschließlich der Listung von Betrieben und der Mitwirkung bei der Bearbeitung von Beanstandungen durch Drittländer,

12. Unterrichtung
der Öffentlichkeit über Erkenntnisse und Arbeitsergebnisse, die es im Rahmen seiner Tätigkeiten und Befugnisse gewonnen hat.

(2)
Zur Durchführung des

1. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,

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2. (weggefallen),



2. Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes,

3. Düngemittelgesetzes,

4. Tierschutzgesetzes,

5. Pflanzenschutzgesetzes,

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6. Strahlenschutzvorsorgegesetzes, soweit es sich auf Verbote und Beschränkungen für den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, Bedarfsgegenständen, Futtermitteln und Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, bezieht,



6. (aufgehoben)

7. Weingesetzes,

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8. Tierseuchengesetzes,



8. Tiergesundheitsgesetzes,

9. bis 12. (weggefallen),

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13. Arzneimittelgesetzes, soweit es den Verkehr und die Anwendung von Arzneimitteln betrifft, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, und es sich dabei nicht um Tierimpfstoffe handelt,



13. Tierarzneimittelgesetzes, soweit es den Verkehr und die Anwendung von Tierarzneimitteln betrifft und es sich dabei nicht um immunologische Tierarzneimittel oder die weiteren in § 65 Absatz 1 Nummer 1 des Tierarzneimittelgesetzes genannten Tierarzneimittel handelt,

14. Produktsicherheitsgesetzes, soweit sein Anwendungsbereich sich auf Produkte erstreckt, die von den in den Nummern 1 bis 13 genannten Gesetzen erfasst werden,

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sowie zur Durchführung von im Anwendungsbereich dieser Gesetze unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderliche allgemeine Verwaltungsvorschriften können vom Bundesamt im Rahmen seiner Aufgaben und Tätigkeiten im Benehmen mit dem nach Absatz 5 jeweils fachlich zuständigen Ausschuss vorbereitet werden.

(5)
Zur Vorbereitung allgemeiner Verwaltungsvorschriften nach Absatz 2 werden beim Bundesamt folgende Ausschüsse eingerichtet:



sowie zur Durchführung von im Anwendungsbereich dieser Gesetze unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft erforderliche allgemeine Verwaltungsvorschriften können vom Bundesamt im Rahmen seiner Aufgaben und Tätigkeiten im Benehmen mit dem nach Absatz 5 jeweils fachlich zuständigen Ausschuss vorbereitet werden.

(3) 1
Zur Vorbereitung allgemeiner Verwaltungsvorschriften nach Absatz 2 werden beim Bundesamt folgende Ausschüsse eingerichtet:

1. Ausschuss Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit; dieser Ausschuss hat die Aufgabe, gesetzesübergreifende, grundsätzliche und andere als die Überwachung betreffende Fragen im Bereich des Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit zu behandeln,

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2. Ausschuss Überwachung; dieser Ausschuss hat die Aufgabe, gesetzesübergreifende, grundsätzliche Überwachungsfragen im Bereich des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit zu behandeln.

Jedem
der in Satz 1 genannten Ausschüsse gehören an:



1a. Ausschuss für tierische Nebenprodukte; dieser Ausschuss hat die Aufgabe, gesetzesübergreifende grundsätzliche und andere als die Überwachung betreffende Fragen im Bereich der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte zu behandeln,

2. Ausschuss
Überwachung; dieser Ausschuss hat die Aufgabe, gesetzesübergreifende, grundsätzliche Überwachungsfragen im Bereich des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit sowie im Bereich der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte zu behandeln.

2 Jedem
der in Satz 1 genannten Ausschüsse gehören an:

1. bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus jedem Land,

2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesamtes und

3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesinstitutes für Risikobewertung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Die Ausschüsse beraten unter dem Vorsitz einer Vertreterin oder eines Vertreters des Bundesamtes. Sie tagen nach Bedarf; auf Verlangen eines Landes ist



(4) 1 Die Ausschüsse beraten unter dem Vorsitz einer Vertreterin oder eines Vertreters des Bundesamtes. 2 Sie tagen nach Bedarf; auf Verlangen eines Landes ist

1. eine Sitzung des Ausschusses einzuberufen,

2. eine Angelegenheit auf die Tagesordnung einer Sitzung des Ausschusses zu nehmen.

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(7) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Ausschüsse können Unterausschüsse einsetzen. Für diese gelten die Bestimmungen des Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 4 entsprechend.

(8)
Beauftragte des Bundesministeriums sind befugt, an den Sitzungen der in Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 genannten Ausschüsse und Unterausschüsse teilzunehmen; ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren. Soweit das Bundesamt Aufgaben aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Bundesbehörde wahrnimmt, gilt Satz 1 auch für die zuständige oberste Bundesbehörde.

(9)
Das Bundesamt führt die Geschäfte der Ausschüsse und Unterausschüsse nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1.

(10)
Das Bundesamt beteiligt das Bundesinstitut für Risikobewertung (Bundesinstitut) in allen wissenschaftlichen Fragen, die in das Tätigkeitsgebiet des Bundesinstitutes fallen, im Rahmen der Erledigung seiner Aufgaben.



(5) 1 Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Ausschüsse können Unterausschüsse einsetzen. 2 Für diese gelten die Bestimmungen des Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 4 entsprechend.

(6) 1
Beauftragte des Bundesministeriums sind befugt, an den Sitzungen der in Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 genannten Ausschüsse und Unterausschüsse teilzunehmen; ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren. 2 Soweit das Bundesamt Aufgaben aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Bundesbehörde wahrnimmt, gilt Satz 1 auch für die zuständige oberste Bundesbehörde.

(7)
Das Bundesamt führt die Geschäfte der Ausschüsse und Unterausschüsse nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1.

(8)
Das Bundesamt beteiligt das Bundesinstitut für Risikobewertung (Bundesinstitut) und das Bundesamt für Strahlenschutz jeweils in allen wissenschaftlichen Fragen, die in das Tätigkeitsgebiet des Bundesinstitutes oder des Bundesamtes fallen, im Rahmen der Erledigung seiner Aufgaben.

(heute geltende Fassung)