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Änderung § 1 BVLG vom 16.01.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 BVLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.01.2015 geltenden Fassung
§ 1 BVLG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.01.2015 BGBl. I S. 2
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Rechtsform, Name


(Text alte Fassung)

Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ein 'Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit' (Bundesamt) als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.

(Text neue Fassung)

Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) ist ein 'Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit' (Bundesamt) als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.

(heute geltende Fassung)