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Änderung § 8 BVLG vom 13.03.2008
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§ 8 BVLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.03.2008 geltenden Fassung | § 8 BVLG n.F. (neue Fassung) in der am 13.03.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284 |
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(Text alte Fassung) § 8 Übergangsmaßnahmen | (Text neue Fassung)§ 8 (aufgehoben) |
(1) Nach der Errichtung des Bundesamtes finden innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Wahlen zu der Personalvertretung statt. Bis zur Konstituierung des Personalrates werden die Aufgaben der Personalvertretung beim Bundesamt vom Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft als Übergangspersonalrat des Bundesamtes wahrgenommen. (2) Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den Vorstand für die Durchführung der Personalratswahlen im Bundesamt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung. (4) Nach der Errichtung des Bundesamtes findet innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin statt. Bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin beim Bundesamt werden ihre Aufgaben von der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin beim Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wahrgenommen. |
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