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Änderung § 7 BVLG vom 12.02.2009

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§ 7 BVLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 7 BVLG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 56 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Übernahme der Beamtinnen und Beamten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer


(1) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin und der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft tätigen Beamtinnen und Beamten sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Bundesamt versetzt, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben wahrgenommen haben, die künftig vom Bundesamt wahrgenommen werden.

(Text alte Fassung)

(2) Die bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung tätigen Beamtinnen und Beamten werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Beamtinnen und Beamte des Bundesamtes, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben wahrgenommen haben, die künftig vom Bundesamt wahrgenommen werden. § 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) Die bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung tätigen Beamtinnen und Beamten werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Beamtinnen und Beamte des Bundesamtes, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben wahrgenommen haben, die künftig vom Bundesamt wahrgenommen werden. § 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin und der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundesamtes, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben wahrgenommen haben, die künftig vom Bundesamt wahrgenommen werden.

(4) Die bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Dienst des Bundesamtes übernommen, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben wahrgenommen haben, die künftig vom Bundesamt wahrgenommen werden.