Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 BVLG vom 04.07.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 BVLG, alle Änderungen durch Artikel 2 WVerbrSEG am 4. Juli 2009 und Änderungshistorie des BVLG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2 BVLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2009 geltenden Fassung
§ 2 BVLG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1669
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Tätigkeiten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesamt wird, unbeschadet bestehender Zuständigkeiten sonstiger Einrichtungen des Bundes für Fragen der Gesundheit des Menschen, insbesondere auf folgenden Gebieten tätig:

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesamt wird, unbeschadet der Zuständigkeiten sonstiger Einrichtungen des Bundes für Fragen der Gesundheit des Menschen, insbesondere auf folgenden Gebieten tätig:

1. Maßnahmen der Vorsorge und des Schutzes im Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes, vor allem im Hinblick auf Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände, Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte, Futtermittel und Futtermittelzusatzstoffe, Chemikalien sowie Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, einschließlich deren Herstellung, Anwendung und Verkehr, und bei Tieren angewandte pharmakologisch wirksame Stoffe, ausgenommen Tierimpfstoffe, soweit dem Bund die Verwaltungszuständigkeit zusteht,

2. Mitwirkung an der Vorbereitung und Begleitung von Überwachungsprogrammen und -plänen der Länder in den in Nummer 1 genannten Bereichen,

3. Vorbereitung sowie Begleitung von Kontrollen der Europäischen Gemeinschaft in den in Nummer 1 genannten Bereichen, in den Bereichen Tierseuchen und Tierschutz sowie

4. Aufbereitung, Zusammenfassung, Dokumentation und Berichterstattung im Hinblick auf die bei der Durchführung der Lebensmittelüberwachung und des Monitorings nach den §§ 50 bis 52 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches übermittelten Ergebnisse,

5. Durchführung von Laborvergleichsuntersuchungen und Ringversuchen, soweit diese Aufgabe nicht von einer anderen Stelle wahrgenommen wird,

6. Zulassung und Registrierung von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, ausgenommen Tierimpfstoffe, nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften,

7. Wahrnehmung der Funktion eines gemeinschaftlichen und nationalen Referenzlabors für Rückstände nach der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit für diese Tätigkeit durch Rechtsakte oder auf der Grundlage von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft das Bundesgesundheitsamt oder das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin benannt ist, sowie Wahrnehmung der Funktion einer Zentralstelle nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 96/23/EG,

8. Wahrnehmung der Funktion eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors, soweit für diese Tätigkeit durch Rechtsakte oder auf der Grundlage von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft das Bundesamt benannt wird,

9. Wahrnehmung der Funktion einer koordinierenden Stelle für die Datensammlung und die Berichterstattung und Mitwirkung daran, insbesondere in den Bereichen Lebensmittel, Ernährung, Produktsicherheit, Antibiotikaresistenz und Verzehrserhebungen,

10. Erstellung eines Rückstandsüberwachungsplanes nach Maßgabe der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10); die zuständigen Behörden der Länder sind zu beteiligen.

vorherige Änderung

 


(1a) Das Bundesamt wird, unbeschadet der Zuständigkeiten sonstiger Einrichtungen des Bundes zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher, insbesondere auf folgenden Gebieten tätig:

1. Zusammenarbeit mit Behörden anderer Staaten zur Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

2. Aufgaben nach Artikel 21 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36),

3. Mitarbeit in internationalen Netzwerken und Organisationen, um den Schutz der wirtschaftlichen Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu fördern.

(1b) Dem Bundesamt kann zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1a Nr. 2 oder Nr. 3 durch das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden und sonstigen Einrichtungen im Ausland übertragen werden.

(2) Zur Durchführung des

1. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,

2. (weggefallen),

3. Düngemittelgesetzes,

4. Tierschutzgesetzes,

5. Pflanzenschutzgesetzes,

6. Strahlenschutzvorsorgegesetzes, soweit es sich auf Verbote und Beschränkungen für den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, Bedarfsgegenständen, Futtermitteln und Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, bezieht,

7. Weingesetzes,

8. Tierseuchengesetzes,

9. bis 12. (weggefallen),

13. Arzneimittelgesetzes, soweit es den Verkehr und die Anwendung von Arzneimitteln betrifft, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, und es sich dabei nicht um Tierimpfstoffe handelt,

14. Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, soweit sein Anwendungsbereich sich auf Produkte erstreckt, die von den in den Nummern 1 bis 13 genannten Gesetzen erfasst werden,

sowie zur Durchführung von im Anwendungsbereich dieser Gesetze unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderliche allgemeine Verwaltungsvorschriften können vom Bundesamt im Rahmen seiner Aufgaben und Tätigkeiten im Benehmen mit dem nach Absatz 3 jeweils fachlich zuständigen Ausschuss vorbereitet werden.

(3) Zur Vorbereitung allgemeiner Verwaltungsvorschriften nach Absatz 2 werden beim Bundesamt folgende Ausschüsse eingerichtet:

1. Ausschuss Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit; dieser Ausschuss hat die Aufgabe, gesetzesübergreifende, grundsätzliche und andere als die Überwachung betreffende Fragen im Bereich des Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit zu behandeln,

2. Ausschuss Überwachung; dieser Ausschuss hat die Aufgabe, gesetzesübergreifende, grundsätzliche Überwachungsfragen im Bereich des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit zu behandeln.

Jedem der in Satz 1 genannten Ausschüsse gehören an:

1. bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus jedem Land,

2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesamtes und

3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesinstitutes für Risikobewertung.

(4) Die Ausschüsse beraten unter dem Vorsitz einer Vertreterin oder eines Vertreters des Bundesamtes. Sie tagen nach Bedarf; auf Verlangen eines Landes ist

1. eine Sitzung des Ausschusses einzuberufen,

2. eine Angelegenheit auf die Tagesordnung einer Sitzung des Ausschusses zu nehmen.

(5) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Ausschüsse können Unterausschüsse einsetzen. Für diese gelten die Bestimmungen des Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 4 entsprechend.

(6) Beauftragte des Bundesministeriums sind befugt, an den Sitzungen der in Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 genannten Ausschüsse und Unterausschüsse teilzunehmen; ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren. Soweit das Bundesamt Aufgaben aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Bundesbehörde wahrnimmt, gilt Satz 1 auch für die zuständige oberste Bundesbehörde.

(7) Das Bundesamt führt die Geschäfte der Ausschüsse und Unterausschüsse nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1.

(8) Das Bundesamt beteiligt das Bundesinstitut für Risikobewertung in allen wissenschaftlichen Fragen, die in das Tätigkeitsgebiet des Bundesinstitutes fallen, im Rahmen der Erledigung seiner Aufgaben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)