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Änderung § 1 BVLG vom 16.01.2015
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§ 1 BVLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.01.2015 geltenden Fassung | § 1 BVLG n.F. (neue Fassung) in der am 16.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.01.2015 BGBl. I S. 2 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Rechtsform, Name | |
(Text alte Fassung) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ein 'Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit' (Bundesamt) als selbständige Bundesoberbehörde errichtet. | (Text neue Fassung) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) ist ein 'Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit' (Bundesamt) als selbständige Bundesoberbehörde errichtet. |
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