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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2011 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker/zur Mechatronikerin (MechaAusbV k.a.Abk.)
V. v. 04.03.1998 BGBl. I S. 408; aufgehoben durch § 9 V. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1516
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-254 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-254 Berufliche Bildung
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- betriebliche und technische Kommunikation,
- 6.
- Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,
- 7.
- Qualitätsmanagement,
- 8.
- Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,
- 9.
- manuelles und maschinelles Spanen, Trennen und Umformen,
- 10.
- Fügen,
- 11.
- Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten,
- 12.
- Messen und Prüfen elektrischer Größen,
- 13.
- Installieren und Testen von Hard- und Softwarekomponenten,
- 14.
- Aufbauen und Prüfen von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Steuerungen,
- 15.
- Programmieren mechatronischer Systeme,
- 16.
- Zusammenbauen von Baugruppen und Komponenten zu Maschinen und Systemen,
- 17.
- Montieren und Demontieren von Maschinen, Systemen und Anlagen, Transportieren und Sichern,
- 18.
- Prüfen und Einstellen von Funktionen an mechatronischen Systemen,
- 19.
- Inbetriebnehmen und Bedienen mechatronischer Systeme,
- 20.
- Instandhalten mechatronischer Systeme.
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker/zur Mechatronikerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MechaAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MechaAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 MechaAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6456/a89897.htm