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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2011 aufgehoben
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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker/zur Mechatronikerin (MechaAusbV k.a.Abk.)

V. v. 04.03.1998 BGBl. I S. 408; aufgehoben durch § 9 V. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1516
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-254 Berufliche Bildung

§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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