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Änderung A. Beschluß des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 1993 gemäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 01.01.2009

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A. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
A. n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch I. B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 24
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 
(Textabschnitt unverändert)

A.


Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 ist abweichend von § 14 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auch zuständig:

I. für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nr. 6 und Nr. 11 BVerfGG) und Verfassungsbeschwerden aus den Rechtsbereichen

1. des Asylrechts;

2. des Ausländergesetzes und der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen;

3. des Staatsangehörigkeitsrechts;

4. des öffentlichen Dienstes und der Dienstverhältnisse zu Religionsgesellschaften, deren Recht dem Recht des öffentlichen Dienstes nachgebildet ist, einschließlich des jeweiligen Disziplinarrechts;

5. des Wehr- und Ersatzdienstes einschließlich des diesen Bereich betreffenden Disziplinarrechts;

6. des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts mit Ausnahme von Verfahren, in denen Fragen der Auslegung und Anwendung des Artikels 5 oder des Artikels 8 GG überwiegen;

7. des Vollzugs von Untersuchungs- und Strafhaft und von freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung und Besserung sowie der Anordnung und des Vollzugs anderer Freiheitsentziehungen;

8. des Bußgeldverfahrens;

9. des Einkommensteuerrechts einschließlich des Kirchensteuerrechts;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

II.

(Text neue Fassung)

II. für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die in den Geschäftsjahren 2009 bis 2015 eingehen, aus den Rechtsbereichen

1. des Vertriebenenrechts;

2. des Waffenrechts;

3. des Petitionsrechts;

4. des Rechts der Zwangsversteigerung und Zwangsvollstreckung (soweit es sich nicht um Erkenntnisverfahren handelt);

5. des Körperschaftsteuerrechts und des Umwandlungssteuerrechts;

6. des Insolvenzrechts (ausgenommen Verfahren, in denen eine Verletzung von Artikel 12 GG gerügt wird);

7. des Wohnungseigentumsrechts;

III.


1. im übrigen für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden,

vorherige Änderung

a) bei denen die Auslegung und Anwendung von Völkerrecht oder primärem Europarecht von erheblicher Bedeutung sind;



a) bei denen die Auslegung und Anwendung von Völkerrecht oder der Artikel 23, 24 und 59 GG, mit Ausnahme der einzelnen menschenrechtlichen Gewährleistungen, überwiegen;

b) bei denen andere Fragen als solche der Auslegung und Anwendung der Artikel 1 bis 17, 19, 101 und 103 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) überwiegen;

2. darüber hinaus für Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich der Zivilgerichtsbarkeit (mit Ausnahme des Familienrechts und des Erbrechts) von Beschwerdeführern mit den Anfangsbuchstaben I-Z, in denen Fragen einer Verletzung der Rechte aus Artikel 101 Abs. 1 GG oder Artikel 103 Abs. 1 GG überwiegen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015)