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Artikel IV - Gesetz über internationale Patentübereinkommen (IntPatÜbkG k.a.Abk.)

G. v. 21.06.1976 BGBl. 1976 II S. 649; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3914
Geltung ab 01.10.1976, abweichend siehe Artikel XI; FNA: 188-17 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Artikel IV bis VI (Änderungsvorschriften)


Artikel IV wird in 1 Vorschrift zitiert


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Zitierungen von Artikel IV Gesetz über internationale Patentübereinkommen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel IV IntPatÜbkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntPatÜbkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel XI IntPatÜbkG Übergangs- und Schlußbestimmungen (vom 01.06.2023)
... 1 (1) Artikel IV ist nur auf die nach seinem Inkrafttreten beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten ... anzuwenden. (2) Eine innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten von Artikel IV Nr. 3 eingereichte Patentanmeldung kann nicht deshalb zurückgewiesen und ein darauf erteiltes ... den Anmelder oder seinen Rechtsnachfolger selbst erfolgt ist und erst nach dem Inkrafttreten von Artikel IV Nr. 3 vorgenommen worden ist. (3) Die vor dem Inkrafttreten von Artikel IV Nr. 7 und Artikel ... von Artikel IV Nr. 3 vorgenommen worden ist. (3) Die vor dem Inkrafttreten von Artikel IV Nr. 7 und Artikel VI entstandenen Wirkungen des zeitweiligen Schutzes bleiben von dem Inkrafttreten der ... für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. (5) Artikel IV sowie Artikel IX, soweit er die Einfügung der Buchstaben r und s in Artikel 1 § 1 ... Patentübereinkommens im Bundesgesetzblatt folgenden vierten Kalendermonats in Kraft, Artikel IV jedoch unbeschadet der Bestimmung des Absatzes 6. (6) Artikel IV Nr. 3, ...