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Artikel X - Gesetz über internationale Patentübereinkommen (IntPatÜbkG k.a.Abk.)
G. v. 21.06.1976 BGBl. 1976 II S. 649; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3914
Geltung ab 01.10.1976, abweichend siehe Artikel XI; FNA: 188-17 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 01.10.1976, abweichend siehe Artikel XI; FNA: 188-17 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Artikel X Bekanntmachung von Änderungen
Im Bundesgesetzblatt sind bekanntzumachen:
- 1.
- Änderungen des Europäischen Patentübereinkommens, die der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation nach Artikel 33 Abs. 1 des Europäischen Patentübereinkommens beschließt, und die Gebührenordnung, die nach Artikel 33 Abs. 2 Buchstabe d erlassen wird, sowie deren Änderung;
- 2.
- 1Änderungen des Patentzusammenarbeitsvertrags und der Ausführungsordnung zu diesem Vertrag, die die Versammlung des Verbands für die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens nach Artikel 47 Abs. 2, Artikel 58 Abs. 2 und Artikel 61 Abs. 2 des Vertrags beschließt. 2Das gleiche gilt für Änderungen im schriftlichen Verfahren nach Artikel 47 Abs. 2 des Vertrags;
- 3.
- Änderungen der Satzung des Einheitlichen Patentgerichts, die der Verwaltungsausschuss des Einheitlichen Patentgerichts nach Artikel 40 Absatz 2 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht beschließt, die Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts sowie deren Änderung, die der Verwaltungsausschuss des Einheitlichen Patentgerichts nach Artikel 41 Absatz 2 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht beschließt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform G. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3914, BGBl. 2023 I Nr. 175 m.W.v. 1. Juni 2023
Frühere Fassungen von Artikel X Gesetz über internationale Patentübereinkommen
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3914 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel X Gesetz über internationale Patentübereinkommen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel X IntPatÜbkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IntPatÜbkG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel XI IntPatÜbkG Übergangs- und Schlußbestimmungen (vom 01.06.2023)
... A des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts betrifft, und Artikel X Nr. 1 treten an dem Tag in Kraft, an dem nach der Bestimmung des Verwaltungsrats der Europäischen ... A des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts betrifft, und Artikel X Nr. 2 treten an dem Tag in Kraft, an dem der Patentzusammenarbeitsvertrag für die Bundesrepublik ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3914, BGBl. 2023 I Nr. 175
Artikel 1 EUPatRefUG Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen
... für Ansprüche nach Absatz 1 ist das Bundesamt für Justiz." 2. Artikel X wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein ...
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