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Artikel XI - Gesetz über internationale Patentübereinkommen (IntPatÜbkG k.a.Abk.)
G. v. 21.06.1976 BGBl. 1976 II S. 649; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3914
Geltung ab 01.10.1976, abweichend siehe Artikel XI; FNA: 188-17 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 01.10.1976, abweichend siehe Artikel XI; FNA: 188-17 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Artikel XI Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 1
(1) Artikel IV ist nur auf die nach seinem Inkrafttreten beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Patentanmeldungen und die darauf erteilten Patente anzuwenden.
(2) 1Eine innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten von Artikel IV Nr. 3 eingereichte Patentanmeldung kann nicht deshalb zurückgewiesen und ein darauf erteiltes Patent nicht deshalb für nichtig erklärt werden, weil die Erfindung innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung beschrieben oder benutzt worden ist, wenn die Beschreibung oder Benutzung auf der Erfindung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beschreibung oder Benutzung der Erfindung durch den Anmelder oder seinen Rechtsnachfolger selbst erfolgt ist und erst nach dem Inkrafttreten von Artikel IV Nr. 3 vorgenommen worden ist.
(3) Die vor dem Inkrafttreten von Artikel IV Nr. 7 und Artikel VI entstandenen Wirkungen des zeitweiligen Schutzes bleiben von dem Inkrafttreten der genannten Bestimmungen unberührt.
§ 2
1Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. 2Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).
§ 3 *)
(1) Artikel I, Artikel V, Artikel VIII sowie die §§ 2 und 3 dieses Artikels treten am 1. Oktober 1976 in Kraft.
(2) Der Tag, an dem
- 1.
- das Straßburger Patentübereinkommen nach seinem Artikel 9,
- 2.
- der Patentzusammenarbeitsvertrag nach seinem Artikel 63,
- 3.
- das Europäische Patentübereinkommen nach seinem Artikel 169
(3) Artikel II, Artikel VII sowie Artikel IX, soweit er die Einfügung von Nummer 10 in Artikel 1 § 1 Buchstabe A des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts betrifft, und Artikel X Nr. 1 treten an dem Tag in Kraft, an dem nach der Bestimmung des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation europäische Patentanmeldungen beim Europäischen Patentamt eingereicht werden können (Artikel 162 Abs. 1 des Europäischen Patentübereinkommens); der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
(4) Artikel III sowie Artikel IX, soweit er die Einfügung von Nummer 11 in Artikel 1 § 1 Buchstabe A des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts betrifft, und Artikel X Nr. 2 treten an dem Tag in Kraft, an dem der Patentzusammenarbeitsvertrag für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(5) Artikel IV sowie Artikel IX, soweit er die Einfügung der Buchstaben r und s in Artikel 1 § 1 Buchstabe A Nr. 3 des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts betrifft, und § 1 dieses Artikels treten am ersten Tag des auf die Bekanntmachung des Inkrafttretens des Europäischen Patentübereinkommens im Bundesgesetzblatt folgenden vierten Kalendermonats in Kraft, Artikel IV jedoch unbeschadet der Bestimmung des Absatzes 6.
(6) 1Artikel IV Nr. 3, soweit er § 2 Abs. 4 des Patentgesetzes betrifft, und Nr. 7 sowie Artikel VI treten am ersten Tag des auf die Bekanntmachung des Inkrafttretens des Straßburger Patentübereinkommens im Bundesgesetzblatt folgenden vierten Kalendermonats in Kraft. 2Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt für die Anwendung von Artikel IV Nr. 3, soweit er § 2 Abs. 1 und 2 des Patentgesetzes betrifft, eine innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung erfolgte Beschreibung oder Benutzung außer Betracht, wenn sie auf der Erfindung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht.
§ 4
Für europäische Patente, für die der Hinweis auf die Erteilung vor dem 1. Mai 2008 im Europäischen Patentblatt veröffentlicht worden ist, bleiben Artikel II § 3 dieses Gesetzes, § 2 Abs. 1 des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), die Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung nach Artikel II § 3 Abs. 6 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 1. Juni 1992 (BGBl. 1992 II S. 375) und die Verordnung über die Übersetzungen europäischer Patentschriften vom 2. Juni 1992 (BGBl. 1992 II S. 395) jeweils in den Fassungen anwendbar, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Hinweises gegolten haben.
§ 5
1Artikel II §§ 8 und 18 in der ab dem Inkrafttreten nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3914) geltenden Fassung gilt nur für nationale Patente, deren Erteilung ab dem Tag des Inkrafttretens im Patentblatt veröffentlicht worden ist. 2Für die nationalen Patente, deren Erteilung vor dem Tag des Inkrafttretens nach Satz 1 im Patentblatt veröffentlicht worden ist, gilt Artikel II § 8 in der bis zum Inkrafttreten nach Satz 1 geltenden Fassung.
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- *)
- Anm. d. Red.: siehe Bekanntmachungen
- -
- vom 09.09.1977 BGBl. 1977 II S. 792
- -
- vom 19.12.1977 BGBl. 1978 II S. 11
- -
- vom 30.10.1978 BGBl. 1978 II S. 1296
- -
- vom 20.03.1980 BGBl. 1980 II S. 572
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform G. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3914, BGBl. 2023 I Nr. 175 m.W.v. 1. Juni 2023
Frühere Fassungen von Artikel XI Gesetz über internationale Patentübereinkommen
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3914 |
aktuell vorher | 01.05.2008 (11.07.2008) | Artikel 8a Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 BGBl. I S. 1191 |
aktuell | vor 01.05.2008 (11.07.2008) | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel XI Gesetz über internationale Patentübereinkommen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel XI IntPatÜbkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IntPatÜbkG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3914, BGBl. 2023 I Nr. 175
Artikel 1 EUPatRefUG Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen
... über ein Einheitliches Patentgericht beschließt." 3. Dem Artikel XI wird folgender § 5 angefügt: „§ 5 Artikel II ...
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 8a GEigDuVeG Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen
... wird wie folgt geändert: 1. Artikel II § 3 wird aufgehoben. 2. Dem Artikel XI wird folgender § 4 angefügt: „§ 4 Für ...
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