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Änderung § 14 SchKG vom 13.11.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 SchKG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. SchKGÄndG am 13. November 2024 und Änderungshistorie des SchKGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 13a SchKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.11.2024 geltenden Fassung | § 14 SchKG n.F. (neue Fassung) in der am 13.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351 |
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(Text alte Fassung) § 13a Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch | (Text neue Fassung)§ 14 Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch |
(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung veröffentlicht die von der Bundesärztekammer nach § 13 Absatz 3 geführte Liste und weitere Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch, der unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommen wird. (2) Der bundesweite zentrale Notruf nach § 1 Absatz 5 Satz 1 erteilt Auskunft über die in der Liste nach § 13 Absatz 3 enthaltenen Angaben. | (1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung veröffentlicht die von der Bundesärztekammer nach § 13 Absatz 5 geführte Liste und weitere Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch, der unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommen wird. (2) Der bundesweite zentrale Notruf nach § 1 Absatz 5 Satz 1 erteilt Auskunft über die in der Liste nach § 13 Absatz 5 enthaltenen Angaben. |
(Textabschnitt unverändert) (3) Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen, Krankenhäusern sowie Ärztinnen und Ärzten ist es gestattet, sachlich und berufsbezogen über die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs, der unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden soll, zu informieren. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6462/al0-208366.htm