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Änderung § 25 SchKG vom 01.05.2014

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§ 25 SchKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 25 SchKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3458
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 25 Beratung zur vertraulichen Geburt


vorherige Änderung

(1) Abweichend von § 19 Absatz 2 Satz 1 gilt für Frauen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, eine Einkommensgrenze in Höhe von 990 Euro; der Zuschlag für Kinder nach § 19 Absatz 2 Satz 2 beträgt 237 Euro; bei den Kosten der Unterkunft nach § 19 Absatz 2 Satz 3 wird ein 264 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 294 Euro berücksichtigt.

(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend setzt für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung in dem bezeichneten Gebiet jährlich zum 1. Juli neu fest, bis Übereinstimmung mit den im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes geltenden Beträgen besteht.



(1) 1 Eine nach § 2 Absatz 4 beratene Schwangere, die ihre Identität nicht preisgeben möchte, ist darüber zu informieren, dass eine vertrauliche Geburt möglich ist. 2 Vertrauliche Geburt ist eine Entbindung, bei der die Schwangere ihre Identität nicht offenlegt und stattdessen die Angaben nach § 26 Absatz 2 Satz 2 macht.

(2) 1 Vorrangiges Ziel der Beratung ist es, der Schwangeren eine medizinisch betreute Entbindung zu ermöglichen und Hilfestellung anzubieten, so dass sie sich für ein Leben mit dem Kind entscheiden kann. 2 Die Beratung umfasst insbesondere:

1. die Information über den Ablauf des Verfahrens
und die Rechtsfolgen einer vertraulichen Geburt,

2. die Information über die Rechte des Kindes; dabei ist die Bedeutung
der Kenntnis der Herkunft von Mutter und Vater für die Entwicklung des Kindes hervorzuheben,

3.
die Information über die Rechte des Vaters,

4. die Darstellung des üblichen Verlaufs und Abschlusses eines Adoptionsverfahrens,

5. die Information, wie eine Frau ihre Rechte gegenüber ihrem Kind
nach einer vertraulichen Geburt unter Aufgabe ihrer Anonymität geltend machen kann, sowie

6. die Information über das Verfahren nach den §§ 31 und 32.

(3) Durch die Information nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 soll die Bereitschaft
der Schwangeren gefördert werden, dem Kind möglichst umfassend Informationen über seine Herkunft und die Hintergründe seiner Abgabe mitzuteilen.

(4) Die Beratung und Begleitung soll in Kooperation
mit der Adoptionsvermittlungsstelle erfolgen.

(5) Lehnt die Frau eine vertrauliche Geburt ab, so ist sie darüber zu informieren, dass ihr das Angebot der anonymen Beratung und Hilfen jederzeit weiter zur Verfügung steht.


(heute geltende Fassung)