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Änderung § 13a SchKG vom 19.07.2022
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§ 13a SchKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2022 geltenden Fassung | § 13a SchKG n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 11.07.2022 BGBl. I S. 1082 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13a Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch | |
(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung veröffentlicht die von der Bundesärztekammer nach § 13 Absatz 3 geführte Liste und weitere Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch, der unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommen wird. (2) Der bundesweite zentrale Notruf nach § 1 Absatz 5 Satz 1 erteilt Auskunft über die in der Liste nach § 13 Absatz 3 enthaltenen Angaben. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen, Krankenhäusern sowie Ärztinnen und Ärzten ist es gestattet, sachlich und berufsbezogen über die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs, der unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden soll, zu informieren. |
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