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Änderung § 4 SchKG vom 13.11.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 SchKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.11.2024 geltenden Fassung
§ 4 SchKG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Öffentliche Förderung der Beratungsstellen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Länder tragen dafür Sorge, daß den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 für je 40.000 Einwohner mindestens eine Beraterin oder ein Berater vollzeitbeschäftigt oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitbeschäftigten zur Verfügung steht. 2 Von diesem Schlüssel soll dann abgewichen werden, wenn die Tätigkeit der Beratungsstellen mit dem vorgesehenen Personal auf Dauer nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. 3 Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß Schwangere in angemessener Entfernung von ihrem Wohnort eine Beratungsstelle aufsuchen können.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Länder tragen dafür Sorge, daß den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 für je 40.000 Einwohner mindestens eine Beraterin oder ein Berater vollzeitbeschäftigt oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitbeschäftigten zur Verfügung steht. 2 Von diesem Schlüssel soll dann abgewichen werden, wenn die Tätigkeit der Beratungsstellen mit dem vorgesehenen Personal auf Dauer nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. 3 Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß Schwangere in angemessener Entfernung von ihrem Wohnort eine Beratungsstelle aufsuchen können.

(2) Zur Information über die Leistungsangebote im örtlichen Einzugsbereich und zur Sicherstellung einer umfassenden Beratung wirken die Beratungsstellen in den Netzwerken nach § 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz mit.

vorherige Änderung

(3) Die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes nach den §§ 3 und 8 erforderlichen Beratungsstellen haben Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten.



(3) Die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 erforderlichen Beratungsstellen haben Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten.

(4) Näheres regelt das Landesrecht.



(heute geltende Fassung)