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Änderung § 7 SchKG vom 13.11.2024
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§ 7 SchKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.11.2024 geltenden Fassung | § 7 SchKG n.F. (neue Fassung) in der am 13.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Beratungsbescheinigung | |
(1) Die Beratungsstelle hat nach Abschluß der Beratung der Schwangeren eine mit Namen und Datum versehene Bescheinigung darüber auszustellen, daß eine Beratung nach den §§ 5 und 6 stattgefunden hat. (2) Hält die beratende Person nach dem Beratungsgespräch eine Fortsetzung dieses Gesprächs für notwendig, soll diese unverzüglich erfolgen. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Ausstellung einer Beratungsbescheinigung darf nicht verweigert werden, wenn durch eine Fortsetzung des Beratungsgesprächs die Beachtung der in § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Fristen unmöglich werden könnte. | (Text neue Fassung) (3) Die Ausstellung einer Beratungsbescheinigung darf nicht verweigert werden, wenn durch eine Fortsetzung des Beratungsgesprächs die Beachtung der in § 218a Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Fristen unmöglich werden könnte. |
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