Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 14 SchKG vom 13.11.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 SchKG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. SchKGÄndG am 13. November 2024 und Änderungshistorie des SchKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 14 SchKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.11.2024 geltenden Fassung
§ 14 SchKG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Bußgeldvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 2a Absatz 1 oder Absatz 2 keine Beratung der Schwangeren vornimmt;

2. entgegen § 2a Absatz 2 Satz 2 die schriftliche Feststellung ausstellt;

3. entgegen § 13 Absatz 1 einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt;

4. seiner Auskunftspflicht nach § 18 Absatz 1 nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.



 
(heute geltende Fassung) 

Anzeige