§ 14 SchKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.11.2024 geltenden Fassung | § 14 SchKG n.F. (neue Fassung) in der am 13.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351 |
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(Text alte Fassung) § 14 Bußgeldvorschriften | (Text neue Fassung)§ 14 (aufgehoben) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 2a Absatz 1 oder Absatz 2 keine Beratung der Schwangeren vornimmt; 2. entgegen § 2a Absatz 2 Satz 2 die schriftliche Feststellung ausstellt; 3. entgegen § 13 Absatz 1 einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt; 4. seiner Auskunftspflicht nach § 18 Absatz 1 nicht nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. |