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Änderung § 28 SchKG vom 13.11.2024

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§ 28 SchKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.11.2024 geltenden Fassung
§ 28 SchKG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Beratungsstellen zur Betreuung der vertraulichen Geburt


(Text alte Fassung)

(1) Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 können die Beratung zur vertraulichen Geburt durchführen, wenn sie die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens der vertraulichen Geburt nach den Bestimmungen dieses Abschnitts bieten sowie über hinreichend persönlich und fachlich qualifizierte Beratungsfachkräfte verfügen.

(2) Um die Beratung zur vertraulichen Geburt wohnortnah durchzuführen, können die Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 eine Beratungsfachkraft nach Absatz 1 hinzuziehen.

(Text neue Fassung)

(1) Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 können die Beratung zur vertraulichen Geburt durchführen, wenn sie die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens der vertraulichen Geburt nach den Bestimmungen dieses Abschnitts bieten sowie über hinreichend persönlich und fachlich qualifizierte Beratungsfachkräfte verfügen.

(2) Um die Beratung zur vertraulichen Geburt wohnortnah durchzuführen, können die Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 eine Beratungsfachkraft nach Absatz 1 hinzuziehen.

(heute geltende Fassung)