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Änderung § 35 SchKG vom 13.11.2024
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§ 35 SchKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.11.2024 geltenden Fassung | § 35 SchKG n.F. (neue Fassung) in der am 13.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351 |
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(Text alte Fassung) § 35 (neu) | (Text neue Fassung)§ 35 Bußgeldvorschriften |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 1 oder § 13 Absatz 3 Nummer 1 das Betreten oder das Verlassen einer Beratungsstelle oder einer dort genannten Einrichtung erschwert. (2) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich 1. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 2 oder § 13 Absatz 3 Nummer 2 einer Schwangeren eine Meinung aufdrängt oder 2. entgegen § 8 Absatz 3 oder § 13 Absatz 4 Personal behindert. (3) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Schwangere nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig berät, 2. entgegen § 2a Absatz 2 Satz 2 eine schriftliche Feststellung vornimmt, 3. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 3 oder § 13 Absatz 3 Nummer 3 eine Schwangere unter Druck setzt, 4. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 4 oder § 13 Absatz 3 Nummer 4 einen dort genannten Inhalt übermittelt, 5. entgegen § 13 Absatz 1 einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt oder 6. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. |
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