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Änderung § 35 SchKG vom 13.11.2024

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§ 35 SchKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.11.2024 geltenden Fassung
§ 35 SchKG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351

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§ 35 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 35 Bußgeldvorschriften


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(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 1 oder § 13 Absatz 3 Nummer 1 das Betreten oder das Verlassen einer Beratungsstelle oder einer dort genannten Einrichtung erschwert.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich

1. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 2 oder § 13 Absatz 3 Nummer 2 einer Schwangeren eine Meinung aufdrängt oder

2. entgegen § 8 Absatz 3 oder § 13 Absatz 4 Personal behindert.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Schwangere nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig berät,

2. entgegen § 2a Absatz 2 Satz 2 eine schriftliche Feststellung vornimmt,

3. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 3 oder § 13 Absatz 3 Nummer 3 eine Schwangere unter Druck setzt,

4. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 4 oder § 13 Absatz 3 Nummer 4 einen dort genannten Inhalt übermittelt,

5. entgegen § 13 Absatz 1 einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt oder

6. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.