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Änderung § 8 SchKG vom 15.12.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 SchKG, alle Änderungen durch Artikel 36 BRBG 2010 am 15. Dezember 2010 und Änderungshistorie des SchKGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 SchKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 8 SchKG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 36 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen | |
(Text alte Fassung) Für die Beratung nach den §§ 5 und 6 haben die Länder ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sicherzustellen. Diese Beratungsstellen bedürfen besonderer staatlicher Anerkennung nach § 9. Als Beratungsstellen können auch Einrichtungen freier Träger und Ärzte anerkannt werden. | (Text neue Fassung) 1 Für die Beratung nach den §§ 5 und 6 haben die Länder ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sicherzustellen. 2 Diese Beratungsstellen bedürfen besonderer staatlicher Anerkennung nach § 9. 3 Als Beratungsstellen können auch Einrichtungen freier Träger sowie Ärztinnen und Ärzte anerkannt werden. |
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