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Änderung § 20 SchKG vom 15.12.2010
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§ 20 SchKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 20 SchKG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 36 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
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(Text alte Fassung) § 20 (neu) | (Text neue Fassung)§ 20 Leistungen |
(1) Leistungen sind die in § 24b Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nur bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch einer Schwangerschaft getragen werden. (2) 1 Die Leistungen werden bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft als Sachleistungen gewährt. 2 Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach diesem Abschnitt vor. |
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