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Änderung § 20 SchKG vom 15.12.2010

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§ 20 SchKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 20 SchKG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 36 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

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§ 20 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20 Leistungen


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(1) Leistungen sind die in § 24b Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nur bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch einer Schwangerschaft getragen werden.

(2) 1 Die Leistungen werden bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft als Sachleistungen gewährt. 2 Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach diesem Abschnitt vor.


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