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Änderung § 24 SchKG vom 15.12.2010
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§ 24 SchKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 24 SchKG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 36 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
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(Text alte Fassung) § 24 (neu) | (Text neue Fassung)§ 24 Anpassung |
1 Die in § 19 Absatz 2 genannten Beträge verändern sich um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert; ein nicht auf volle Euro errechneter Betrag ist auf- oder abzurunden. 2 Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend macht die veränderten Beträge im Bundesanzeiger bekannt. |
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