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Änderung § 25 SchKG vom 15.12.2010

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§ 25 SchKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 25 SchKG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 36 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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§ 25 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 25 Übergangsvorschriften


vorherige Änderung

 


(1) Abweichend von § 19 Absatz 2 Satz 1 gilt für Frauen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, eine Einkommensgrenze in Höhe von 990 Euro; der Zuschlag für Kinder nach § 19 Absatz 2 Satz 2 beträgt 237 Euro; bei den Kosten der Unterkunft nach § 19 Absatz 2 Satz 3 wird ein 264 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 294 Euro berücksichtigt.

(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend setzt für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung in dem bezeichneten Gebiet jährlich zum 1. Juli neu fest, bis Übereinstimmung mit den im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes geltenden Beträgen besteht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)