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Änderung § 27 SchKG vom 01.05.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 27 SchKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 27 SchKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3458

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§ 27 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 27 Umgang mit dem Herkunftsnachweis


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(1) Die Beratungsstelle übersendet den Umschlag mit dem Herkunftsnachweis an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zur sicheren Verwahrung, sobald sie Kenntnis von der Geburt des Kindes erlangt hat.

(2) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vermerkt den vom Standesamt nach § 26 Absatz 7 mitgeteilten Namen des Kindes auf dem Umschlag, der seinen Herkunftsnachweis enthält.


 
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