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Änderung § 29 SchKG vom 01.05.2014
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§ 29 SchKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 29 SchKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3458 |
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(Text alte Fassung) § 29 (neu) | (Text neue Fassung)§ 29 Beratung in Einrichtungen der Geburtshilfe oder bei Hausgeburten |
(1) 1 Der Leiter oder die Leiterin einer Einrichtung der Geburtshilfe, die eine Schwangere ohne Feststellung ihrer Identität zur Entbindung aufnimmt, hat unverzüglich eine Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 im örtlichen Einzugsbereich über die Aufnahme zu informieren. 2 Das Gleiche gilt für eine zur Leistung von Geburtshilfe berechtigte Person bei einer Hausgeburt. (2) 1 Die unterrichtete Beratungsstelle sorgt dafür, dass der Schwangeren die Beratung zur vertraulichen Geburt und deren Durchführung nach Maßgabe dieses Abschnitts unverzüglich von einer Beratungsfachkraft nach § 28 persönlich angeboten wird. 2 Die Schwangere darf nicht zur Annahme der Beratung gedrängt werden. (3) Die Verpflichtung nach Absatz 2 besteht auch, wenn die Frau ihr Kind bereits geboren hat. |
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