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Änderung § 30 SchKG vom 01.05.2014

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§ 30 SchKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 30 SchKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3458

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§ 30 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 30 Beratung nach der Geburt des Kindes


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(1) 1 Der Mutter ist auch nach der Geburt des Kindes Beratung nach § 2 Absatz 4 und § 25 Absatz 2 und 3 anzubieten. 2 Dies gilt auch dann, wenn kein Herkunftsnachweis erstellt worden ist.

(2) 1 Betrifft die Beratung die Rücknahme des Kindes, soll die Beratungsstelle die Mutter über die Leistungsangebote für Eltern im örtlichen Einzugsbereich informieren. 2 Will die Mutter ihr Kind zurückerhalten, soll die Beratungsstelle darauf hinwirken, dass sie Hilfe in Anspruch nimmt. 3 Die Beratungsstelle bietet der Schwangeren kontinuierlich Hilfestellung zur Lösung ihrer psychosozialen Konfliktlage an.