Tools:
Update via:
Änderung § 30 SchKG vom 01.05.2014
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 SchwHiAusbauG am 1. Mai 2014 und Änderungshistorie des SchKGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 30 SchKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 30 SchKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3458 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 30 (neu) | (Text neue Fassung)§ 30 Beratung nach der Geburt des Kindes |
(1) 1 Der Mutter ist auch nach der Geburt des Kindes Beratung nach § 2 Absatz 4 und § 25 Absatz 2 und 3 anzubieten. 2 Dies gilt auch dann, wenn kein Herkunftsnachweis erstellt worden ist. (2) 1 Betrifft die Beratung die Rücknahme des Kindes, soll die Beratungsstelle die Mutter über die Leistungsangebote für Eltern im örtlichen Einzugsbereich informieren. 2 Will die Mutter ihr Kind zurückerhalten, soll die Beratungsstelle darauf hinwirken, dass sie Hilfe in Anspruch nimmt. 3 Die Beratungsstelle bietet der Schwangeren kontinuierlich Hilfestellung zur Lösung ihrer psychosozialen Konfliktlage an. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6462/al43596-0.htm